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geschehen. Der Empfänger muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des
Enpfanges bescheinigen.
Skiergetge far n1IX Für jede Depesche rr. ist das tarismähige Porto und
Por els Sariels 7. für jede Estafette außerdem eine Expeditionsgebühr von
15 Sgr. zu entrichten.
X Nur die Postanstalt des Absendungsortes, oder wenn die Estafette aus
einem fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung
der Expeditionsgebühr berechtigt.
XI Die Zahlung für ein Giusiuense erfolgt nach demselben Satze, welcher
für ein Courierpferd feststeht (siehe S. 59 Abs. 1).
XII Das etwaige Chausseegeld, 8 . sonstigen Communications-Abgaben
werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.
XIIl Die Nittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Entfernung
berechnet.
XIV Bei Estafetten nach Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung
der tarismäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extra-
p#sten 2c. nach Orten unter zwei Meilen im §. 59 vorgeschrieben sind.
XV Münnscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Sta-
tion oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die
Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht
hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden
nach seiner Ankunft und nicht vor Ablauf von so viel Stunden, als die Tour
Meilen hat, antreten kann. Der Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber
gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt
wird dann nur die Hälfte der reglementsmäßigen Rittgebühren gezahlt.
XVI Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Communications=
Abgaben geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für die Tour als
für die Retour. Die Expeditionsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten.
XVII Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung
werden am Bestimmungsorte 5 Sgr. erhoben.
ir Pbit h r 1VII! Für die streckenweise estafettenmähige Beförderung
tbolen von Sendungen auf Eisenbahnen werden, wenn wegen
mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung der Sendung mit-
gegeben werden muß, außerdem erhoben: