Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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geschehen. Der Empfänger muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des 
Enpfanges bescheinigen. 
Skiergetge far n1IX Für jede Depesche rr. ist das tarismähige Porto und 
Por els Sariels 7. für jede Estafette außerdem eine Expeditionsgebühr von 
15 Sgr. zu entrichten. 
X Nur die Postanstalt des Absendungsortes, oder wenn die Estafette aus 
einem fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung 
der Expeditionsgebühr berechtigt. 
XI Die Zahlung für ein Giusiuense erfolgt nach demselben Satze, welcher 
für ein Courierpferd feststeht (siehe S. 59 Abs. 1). 
XII Das etwaige Chausseegeld, 8 . sonstigen Communications-Abgaben 
werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XIIl Die Nittgebühren werden nach der wirklichen postmäßigen Entfernung 
berechnet. 
XIV Bei Estafetten nach Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung 
der tarismäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extra- 
p#sten 2c. nach Orten unter zwei Meilen im §. 59 vorgeschrieben sind. 
XV Münnscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Sta- 
tion oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die 
Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht 
hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden 
nach seiner Ankunft und nicht vor Ablauf von so viel Stunden, als die Tour 
Meilen hat, antreten kann. Der Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber 
gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt 
wird dann nur die Hälfte der reglementsmäßigen Rittgebühren gezahlt. 
XVI Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Communications= 
Abgaben geschieht im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für die Tour als 
für die Retour. Die Expeditionsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
XVII Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung 
werden am Bestimmungsorte 5 Sgr. erhoben. 
ir Pbit h r 1VII! Für die streckenweise estafettenmähige Beförderung 
tbolen von Sendungen auf Eisenbahnen werden, wenn wegen 
mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung der Sendung mit- 
gegeben werden muß, außerdem erhoben:
	        
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