Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 1036 
Anlage III. 
zu Al 14 der Aussũhrungsbestimmungen. 
dmm 
Grundsätze 
für 
die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege 
der Vermahlungssteuer (§. 22 Ziffer II. des Gesetzes wegen Erhebung 
der Brausteuer vom 31. Mai 1872.) 
8. 1. 
Die Direktivbehoͤrden sind ermächtigt, den Besitzern von Brauereien auf Antrag zu 
gestatten, daß sie die Brausteuer von denjenigen Stoffen, welche vor der Einmaischung 
einer Vermahlung unterliegen, mit dem im §. 1 des Gesetzes festgesetzten Betrage 
nach dem Gewichte der zur Verarbeitung auf der Mühle bestimmten, noch unver- 
mahlenen#Stoffe enrrichten. 
Voraussetzung dieser Bewilligung ist, daß die? Brauereibesitzer; 
1) das Vertrauen der Steuerbehörde genießen; 
2) kaufmännische Bücher über die Art und Menge der angeschafften und ver. 
brauchten Braustoffe, den Zu- und Abgang an Bier, sowie den Preis des 
letzteren führen und den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordem 
zur Einsicht vorzulegen bereit sind; 
3) jährlich im Durchschnitt mindesteus 1000 Zentner Malz oder andere der 
Vermahlung unterliegende Stoffe in ihrer Brauerei verwendet haben oder 
doch künftig zu verwenden gedenken;
	        
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