104b 1872.
4) sich den, in den falgenden §§. 2— 13 enthaltenen allgemeinen, sowie den
ihnen etwa im einzelnen Falle besonders vorzuschreibenden Bedingungen
unlerwerfen wollen.
8. 2.
In der Regel darf nur solchen Brauern die im 8. 1 erwähnte Vergünstigung
zugestanden werden, welche in ihrer Brauerei selbst, oder doch in räumlicher Ver-
bindung mit letzterer eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen aufgestellt haben und
ausschließlich dazu benutzen, um darauf die zur Verwendung in der betreffenden
Baemt bestimmten Braustoffe (S. 1 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes) vermahlen. zu
lassen.
Ausnahmsweise können jedoch mit Genehmigung der obersten- Landes-Finanz=
behörde auch solche in demselben Orte ihr Gewerbe treibende Brauer, welche eine
lediglich dem Zwecke der Vermahlung ihrer Braustofse dienende, an ihrem Wobn-
orte belegene Mühle gemeinschaftlich entweder besitzen („Genossenschafts-Mühlen“)
oder doch auf Grund besonderen Uebereinkommens mit dem Eigenthümer dauernd
benutzen, zur Vermahlungssteuer zugelassen werden, sofern nach den örtlichen Ver-
hältnissen die Benutzung anderer Mühlen zur Vermahlung von Braustofsen oder die
heimliche Einbringung solcher bereits vermahlenen Stoffe von auswärts durch geeignete
Kontrolen ohne Mehraufwand von Verwaltungskosten zu verhüten ist.
8. 3.
Die zur Vermahlung der Braustoffe dienenden Mühlenwerke müssen mit dem
Fußboden in feste Verbindung gebracht, der Rumpf des Mahlgangs muß gefalzt,
völlig sichernd verschließbar und in der Regel so groß sein, daß er diejenige Menge
mit einmal faßt, welche den Bedarf für die Einmaischungen eines Tages, oder doch
— wo mehrmals des Tages gebraut wird — den Bedarf zu einer Einmaischung
bildet. Im Uebrigen muß die Mühle in allen Theilen so eingerichtet sein, daß ohne
Anwendung erkennbarer Gewalt eine Oeffnung des Rumpfs oder die Gewinnung
sonstiger Zugänge zur Mühle zum Zwecke heimlicher Bereitung von Braustofsen nicht
ausführbar ist.
Dem Antrage auf Zulassung zur Vermahlungssteuer ist eine Beschreibung der
inneren Einrichtung der Mühle und der mit letzterer im Zusammenhange stehenden
Näume nebst einer linearischen Zeichnung in zwei Exemplaren beizufügen, deren