Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

104b 1872. 
4) sich den, in den falgenden §§. 2— 13 enthaltenen allgemeinen, sowie den 
ihnen etwa im einzelnen Falle besonders vorzuschreibenden Bedingungen 
unlerwerfen wollen. 
8. 2. 
In der Regel darf nur solchen Brauern die im 8. 1 erwähnte Vergünstigung 
zugestanden werden, welche in ihrer Brauerei selbst, oder doch in räumlicher Ver- 
bindung mit letzterer eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen aufgestellt haben und 
ausschließlich dazu benutzen, um darauf die zur Verwendung in der betreffenden 
Baemt bestimmten Braustoffe (S. 1 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes) vermahlen. zu 
lassen. 
Ausnahmsweise können jedoch mit Genehmigung der obersten- Landes-Finanz= 
behörde auch solche in demselben Orte ihr Gewerbe treibende Brauer, welche eine 
lediglich dem Zwecke der Vermahlung ihrer Braustofse dienende, an ihrem Wobn- 
orte belegene Mühle gemeinschaftlich entweder besitzen („Genossenschafts-Mühlen“) 
oder doch auf Grund besonderen Uebereinkommens mit dem Eigenthümer dauernd 
benutzen, zur Vermahlungssteuer zugelassen werden, sofern nach den örtlichen Ver- 
hältnissen die Benutzung anderer Mühlen zur Vermahlung von Braustofsen oder die 
heimliche Einbringung solcher bereits vermahlenen Stoffe von auswärts durch geeignete 
Kontrolen ohne Mehraufwand von Verwaltungskosten zu verhüten ist. 
8. 3. 
Die zur Vermahlung der Braustoffe dienenden Mühlenwerke müssen mit dem 
Fußboden in feste Verbindung gebracht, der Rumpf des Mahlgangs muß gefalzt, 
völlig sichernd verschließbar und in der Regel so groß sein, daß er diejenige Menge 
mit einmal faßt, welche den Bedarf für die Einmaischungen eines Tages, oder doch 
— wo mehrmals des Tages gebraut wird — den Bedarf zu einer Einmaischung 
bildet. Im Uebrigen muß die Mühle in allen Theilen so eingerichtet sein, daß ohne 
Anwendung erkennbarer Gewalt eine Oeffnung des Rumpfs oder die Gewinnung 
sonstiger Zugänge zur Mühle zum Zwecke heimlicher Bereitung von Braustofsen nicht 
ausführbar ist. 
Dem Antrage auf Zulassung zur Vermahlungssteuer ist eine Beschreibung der 
inneren Einrichtung der Mühle und der mit letzterer im Zusammenhange stehenden 
Näume nebst einer linearischen Zeichnung in zwei Exemplaren beizufügen, deren
	        
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