Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 109 
2) in seine Wohnungs-, Mühlen= oder Brauereiräume keine bereits anderweit 
vermahlene (geschrotete) Braustoffe aufnehmen, 
3) keine anderen zum Vermahlen von Braustoffen geeigneten Mühlenwerke 
innerhalb der Grenzen des Brauereigrundstücks halten oder zulassen, 
es sei denn, daß in diesen Fällen (zu 1 bis 3) die Erlaubniß hierzu bei dem Haupt- 
amte vorher schriftlich eingeholt sein sollte. 
Die Genehmigung ist jedoch in allen genannten Fällen nur ausnahmsweise auf 
den Nachweis eines dringenden Bedürfnisses unter den nach Bewanduiß des einzelnen 
Falles alsdann besonders anzuorduenden Kontrolen und vorbehaltlich jederzeitigen 
Widerrufs zu ertheilen. 
Wenn der Brauer den unter 1 bis 3 genannten Verboten zuwiderhandelt, so 
soll ihn, abgesehen von der nach K. 29 Ziffer 4 des Gesetzes etwa verwirkten De- 
fraudationsstrafe, auf Grund des §F. 35 Ziffer 7 und der Schlußbestimmung daselbst 
eine Ordnungsstrafe von 100 Thalern treffen, welche im Wiederholungsfalle bis auf 
200 Thaler erhöht werden kann. 
8. 14. 
Der Brauer, welchem die Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungsstener 
zugestanden worden, hat sich den vorstehend in den S§. 1—13 gestellten allgemeinen 
sowie den ihm etwa besonders vorzuschreibenden Bedingungen protokollarisch zu unter- 
werfen; auch bleibt der Direktivbehörde überlassen, unter Berücksichtigung der durch 
die Oertlichkeit und die Mühleneinrichtungen bedingten besonderen Verhältnisse ein 
den Brauer verpflichtendes Spezialregulativ zu erlassen, von welchem ein Exemplar 
in der Brauerei auszulegen ist. 
Die Zulassung zur Vermahlungssteuer erfolgt nur unter dem Vorbehalt des 
Widerrufs. Legßterer soll namentlich dann eintreten, wenn der Brauer sich erheblicher 
oder wiederholter Verletzungen der ihm auferlegten Verpflichtungen schuldig macht. 
8. 16. 
Sosern nach §. 2 Absatz 2 mehreren Brauern die gemeinschaftliche Benutzung 
derselben Mühle gestattet worden ist, finden die Vorschriften in den 88. 3, 4, 6 
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7 und 9 auf die Genossenschaftsmühle gleichmäßige Anwendung, auch ist jeder Ge-
	        
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