1872. 109
2) in seine Wohnungs-, Mühlen= oder Brauereiräume keine bereits anderweit
vermahlene (geschrotete) Braustoffe aufnehmen,
3) keine anderen zum Vermahlen von Braustoffen geeigneten Mühlenwerke
innerhalb der Grenzen des Brauereigrundstücks halten oder zulassen,
es sei denn, daß in diesen Fällen (zu 1 bis 3) die Erlaubniß hierzu bei dem Haupt-
amte vorher schriftlich eingeholt sein sollte.
Die Genehmigung ist jedoch in allen genannten Fällen nur ausnahmsweise auf
den Nachweis eines dringenden Bedürfnisses unter den nach Bewanduiß des einzelnen
Falles alsdann besonders anzuorduenden Kontrolen und vorbehaltlich jederzeitigen
Widerrufs zu ertheilen.
Wenn der Brauer den unter 1 bis 3 genannten Verboten zuwiderhandelt, so
soll ihn, abgesehen von der nach K. 29 Ziffer 4 des Gesetzes etwa verwirkten De-
fraudationsstrafe, auf Grund des §F. 35 Ziffer 7 und der Schlußbestimmung daselbst
eine Ordnungsstrafe von 100 Thalern treffen, welche im Wiederholungsfalle bis auf
200 Thaler erhöht werden kann.
8. 14.
Der Brauer, welchem die Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungsstener
zugestanden worden, hat sich den vorstehend in den S§. 1—13 gestellten allgemeinen
sowie den ihm etwa besonders vorzuschreibenden Bedingungen protokollarisch zu unter-
werfen; auch bleibt der Direktivbehörde überlassen, unter Berücksichtigung der durch
die Oertlichkeit und die Mühleneinrichtungen bedingten besonderen Verhältnisse ein
den Brauer verpflichtendes Spezialregulativ zu erlassen, von welchem ein Exemplar
in der Brauerei auszulegen ist.
Die Zulassung zur Vermahlungssteuer erfolgt nur unter dem Vorbehalt des
Widerrufs. Legßterer soll namentlich dann eintreten, wenn der Brauer sich erheblicher
oder wiederholter Verletzungen der ihm auferlegten Verpflichtungen schuldig macht.
8. 16.
Sosern nach §. 2 Absatz 2 mehreren Brauern die gemeinschaftliche Benutzung
derselben Mühle gestattet worden ist, finden die Vorschriften in den 88. 3, 4, 6
é!?* 2, U.
7 und 9 auf die Genossenschaftsmühle gleichmäßige Anwendung, auch ist jeder Ge-