Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1106 1872. 
nossenschafter den Bestimmungen der 88. 1, 5, 8 und 10 bis 14, jedoch mit der 
Maßgabe zu unterwerfen, daß. 
1) die Auforderung einer jährlichen Minimalverwendung an Braustoffen (§. 1 
Ziffer 3) nicht an den Einzelnen, sondern an alle Genossen zusammen zu 
stellen, 
2) in der Vernahlungsanzeige . 5) noch die Anzahl der Sicke, in welchen, 
und die Stunde, zu welcher die Braustofse nach und von der Mühle ge- 
schafft werden sollen, sowie die Art des Transports anzugeben ist, 
3) der Transport des Mahlguts nach und von der Mühle nur in den Stunden 
von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhx erfolgen darf, 
4) der Mahl-. Erlaubnißschein (§. 5) dem Transport zum Ausweise beizufügen 
und erst nach Aufnahme des sertigen Gemahls in die betreffenden Brauerei- 
räume der Hebestelle zurückzugeben (K. 8), 
5) das Mühleuregister (§. 9) für jeden Genostanschafter in einem besonderen 
Komto zu führen und 
6) für die in der Mühle zu beobachtenden Verpflichtungen von den Brauern 
ein der Steuerverwaltung gegenüber zunächst verantwortlicher gemeinschaft- 
licher Vertreter zu bestellen ist.
	        
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