Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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5) bei den unterwegs belegenen Haltestellen,) welche von den Ober-Post- 
directionen öffentlich bekannt gemacht werden. 
enl den vorencellen. I1 Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht 
Tage vor dem Tage der Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die 
Personenbeförderung geschehen. 
Il Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch 
Plätze offen sind: fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen 
erforderlich wird: sunfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
I Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Publicum bestimmten Dienststunden (§. 26) geschehen, kann aber, wenn die Post 
außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der 
betrefsenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung übber die gewöhnliche 
Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung — ausnahmsweise unmittelbar bis 
zum Abgange der Posten noch stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung 
derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die An- 
nahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der 
betreffenden Post Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im 
Hauptwagen schon vergeben, oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der 
Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte 
Geslellung von Beichaisen stattfindet. 
Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die 
Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa 
mitkommenden Beichaisen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
Bei solchen Posten, zu welchen Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, 
können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur inso- 
weit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen 
Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber 
  
*) Aumerk. Soweit die Halleslellen noch nicht überall regulirt sind, berendet es bie dahin 
bei den beslehenden Verhällnissen.
	        
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