Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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bote, sowie von dessen Wiederaufhebung die übrigen contrahirenden Regierungen unver- 
weilt in Kenntniß setzen. 
Artikel 14. Die Leitungen der in Rede stehenden Telegraphenlinie sollen durch 
das Chaussee= und Straßenaufsichtspersonal, ingleichen durch die Forst= und Polizeibeam= 
ten, soweit solches mit deren übrigen Berufspflichten irgend vereinbar, mit überwacht und 
für jedes der durch die Telegraphenlinie berührten Staatsgebiete die deshalb erforderliche 
Anordnung, soweit thunlich, nach Analogie der hierüber innerhalb des Königreichs Sachsen 
bestehenden Vorschriften, getroffen, auch hierüber der Königlich Sächsischen Regierung 
Nachricht ertheilt werden. 
Artikel 15. Die Unterhaltung der Telegraphenleitungen und die an solchen erfor- 
derlichen Herstellungen werden zwar in der Hauptsache durch das Personal der Königlich 
Sächsischen Telegraphenverwaltung ausgeführt werden. Insoweit jedoch jene Leitungen 
an öffentlichen Straßen hingeführt werden, wird das mit der Straßenaufsicht beauftragte 
Personal auch für die Instandhaltung der Leitungen mit Sorge tragen und eingetretene 
Beschädigungen oder Unregelmäßigkeiten selbst alsbald abstellen, beziehendlich zur Kenntniß 
der Königlich Sächsischen Telegraphenverwaltung bringen. Die betheiligten Staatsregier- 
ungen werden zu diesem Zwecke und auf Antrag der Königlich Sächsischen Regierung jenes 
Personal mit den erforderlichen Anweisungen wie mit den Seiten der Telegraphenverwalt- 
ung zu liefernden Materialien versehen lassen, ohne daß jedoch von den erstgedachten Re- 
gierungen für den Zustand der Telegraphenleitungen irgend eine Gewähr, noch auch eine 
Verbindlichkeit zu desfallssger Vermehrung der hier fraglichen Aufsichtsorgane übernom- 
men wird. 
Artikel 16. Die Großherzoglich Sachsen-Weimarische, die Herzoglich Sachsen-Al- 
tenburgische und die Fürstlich Reußische Regierung verpflichten Sich, zum weiteren Schutze 
der Telegraphenanstalt, insoweit dieß nicht bereits ohnehin geschehen, die zu diesem Zwecke 
dienlichen Strafanordnungen zu erlassen und der Königlich Sächsischen Regierung hiervon 
Mittheilung zu machen. 
Artikel 17. Der gegenwärtige Vertrag bleibt für die Dauer von Vierzehn Jahren 
vom Tage der Unterzeichnung an bestimmt in Kraft und kann mit Ablauf dieses Zeitraums 
von jeder der contrahirenden Regierungen, nach Ein Jahr voraus erfolgter Kündigung, 
aufgelöst werden. 
Sollte jedoch eine solche Auflösung des Vertrags vor Ablauf von Fünf und Zwanzig 
Jahren vom Tage des Abschlusses an erfolgen, so wird der Königlich Sächsischen Regier- 
ung Seiten der übrigen contrahirenden Regierungen, und zwar von Jeder zu gleichem 
Theile, der zu dem Zeitpunkte der Vertragsauflösung zu ermittelnde Zeitwerth der Tele- 
graphen-Leitungen und Apparate erstattet werden.
	        
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