Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

42 1572. 
uu Die Nummer des Passagierbillets richtet sich nach der Reihenfolge, in 
welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei 
der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten 
Platz zu wählen. 
4v Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen 
worden sind, können ein Passagierbillet erst bei der nächsten Postanslalt ausgestellt 
erhalten, und haben bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an 
den Conducteur oder Postillon das Personengeld zu entrichten. 
8. 48. 
-scb 1 Das Personengeld wird erhoben, entweder 
[è) 
der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, 
tnerr Anwendung des für den Cours pro Meile angeordneten Sagees, 
r 
h) nach dem für einen bestimmten Cours angeordneten Localsatze. 
1l Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur 
Erhebung, sofern dieser auf dem Course liegt und sich daselbst eine Postanstalt 
befindet. 
Il Will der Reisende seine Reise über den Cours hinaus oder auf einem 
Seitencourse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder 
bis zu dem Uebergangspunkte des Courses erlegt werden; der Reisende kann auch 
nur bis zu diesen Punkten das Passagierbillet erhalten und muß sich dort wegen 
Fortsetzung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht wegen 
Durcherhebung des Personengeldes Einrichtungen getroffen worden sind. 
* ees IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu 
einem zwischen zwei Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) ge- 
nommen werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt 
befindet, oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Meilenzahl, 
als Minimum jedoch der Betrag von 3 Sgr. bz. 11 Kr., zur Erhebung. 
5 K vo Holl V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofem 
die dort zugehenden Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden 
Station ab gesichert haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Ent- 
fermung bis zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem
	        
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