Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

44 1872. 
S. 50. » 
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sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen und an biesen Stellen zu der 
im Passagierbillet bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch das 
Passagierbillet zu ihrer Legitimation bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst 
beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon 
genebene Signal zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich zur Mitreise 
nicht legitimiren können, ihre Ausschließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt 
und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen Reisende 
Reisegepäck auf der Post, so wird solches bis zu der Postanstalt, auf welche das 
Passagierbillet lautet, befördert, und bis zum Eingange der weitern Bestimmung von 
Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
8. 51. 
Viade der Reilenden. 1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus 
den Nummern über den Sitzplatzen. 
In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beichaisen gilt als Regel, daß 
zuerst die Eckplätze des Kabriolcts, der Vorderbank und der Rückbank, dann in der. 
selben Reihenfolge die Mittelplãtze kommen. 
Geht unterwegs ein Reisender ab, so Yrũcken die nach ihm folgenden 
Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen 
vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen 
auf das Vorücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm 
ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprüng- 
lichen Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einer 
Beichaise befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der 
Reisenden noch Beichaisen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann 
auf den in der Reihenfolge der Billets zunächst kommenden Reisenden über, derge- 
stalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet 
ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das 
Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer spätern Veränderung in der Personenzahl 
und namentlich, wenn die Beichaisen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge 
keinen Anspruch machen, sondern mu nach der sreiwillig beibehaltenen Nummer 
vorrücken.
	        
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