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sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen und an biesen Stellen zu der
im Passagierbillet bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch das
Passagierbillet zu ihrer Legitimation bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst
beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon
genebene Signal zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich zur Mitreise
nicht legitimiren können, ihre Ausschließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt
und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen Reisende
Reisegepäck auf der Post, so wird solches bis zu der Postanstalt, auf welche das
Passagierbillet lautet, befördert, und bis zum Eingange der weitern Bestimmung von
Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt.
8. 51.
Viade der Reilenden. 1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus
den Nummern über den Sitzplatzen.
In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beichaisen gilt als Regel, daß
zuerst die Eckplätze des Kabriolcts, der Vorderbank und der Rückbank, dann in der.
selben Reihenfolge die Mittelplãtze kommen.
Geht unterwegs ein Reisender ab, so Yrũcken die nach ihm folgenden
Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen
vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen
auf das Vorücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm
ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprüng-
lichen Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einer
Beichaise befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der
Reisenden noch Beichaisen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann
auf den in der Reihenfolge der Billets zunächst kommenden Reisenden über, derge-
stalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet
ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das
Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer spätern Veränderung in der Personenzahl
und namentlich, wenn die Beichaisen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge
keinen Anspruch machen, sondern mu nach der sreiwillig beibehaltenen Nummer
vorrücken.