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Sißen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht
bei sich führen
II Andere Reise-Effecten müssen der Postanstalt zur Verladung übergeben
werden. Die directe Uebergabe derselben von den Reisenden an Conducteure und
Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das
Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere
mit der Post zu versendende Wertbgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend
verpackt, versiegelt und signirt sein; die Signatur muß, außer dem Worte: „Passa-
Hiergut,“ den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung
erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe
bedarf es einer Signatur nicht.
IV Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht,
muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vorzeigung
des Passagierbillets, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieserung
später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäckeo nur dann zu
rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht
verzogert zu werden braucht. Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder
von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets
umexpedirt, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiter-
sahrt mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen.
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung
(Gepäckschein). Der Reisende bat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Aus-
lieserung des Neisegepäckes ersolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheines.
S. 53.
nd 1 wa 1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passa-
giergepäck ein Freigewicht von 30 Pfund bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein
höheres Freigewicht auf Neisegepäck zugestanden ist, behält co bei den deofallsigen
besonderen Bestimmungen sein Bewenden.
Für das Mehrgewicht des Reisegepäckes ist bei der Einlieserung Ueber-
frachtporto zu entrichten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung,
Velche der Personengeld Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede 5 Pfund und
jede Meile 2 Pfennige. Dabei werden Gewichtsbeträge unter 5 Pfund für 5 Pfund
und Entfernungen unter einer Meile für eine Meile gerechnet.