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3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden.
II Persouen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die
Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagierstuben nur
ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden.
Gelawerdebuch. UI Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer
Postbehörde anbringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden.
Dieses Buch befindet sich im Postbüreau und wird den Reisenden auf Verlangen
jederzeit vorgelegt.
§. 56.
rese sdes Jeder Reisende steht unter dem Schußze der Postbehörden.
I Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Auf-
rechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und
in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen zu fügen.
II. Das Rauchen in den inneren Näumen der Postwagen ist nur gestattet,
wenn sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechtes nicht befinden, und
die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben.
V Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung
und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anord-
nungen verletzen, könncn von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Con-
ducteur, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen
entsernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende
ihr Reisegepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten
Personengeldes und des Ueberfracht-Portos verlustig.
. 57.
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nicht zu zahlen.