1872. 49
Vierter Abschnitt.
Extrapost= und Courierbeförderung.
8. 58.
##eineBenunses. Die Gestellung von Extrapost- und Courierpferden kann
nur auf den Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es über-
nommen hat, Reisende mit Extrapost= und Courierpserden zu befördern.
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Ge-
stellung von Extrapost- und Courierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden
mit ihrem Gepäck.
IIAusnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beför-
derung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost- und Courierpferde gestellt
werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaussichtigt werden,
und ihr Transport überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann.
IV Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten
Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
K. 5).
, W ! An Vergütung sir die n is ai die Me zu zahlen:
für ein Extrapostpferd . 5 Sgr.
für ein Courierpferd 1
Saes. I Das Wagengeld belrãgi chut unerrschied der Gattung des
Wagens oder Schlittens
bro Meile 771 Sgr.
·- lllFiikdiese Zahliiiiq miiß der Posthalter für neine Station zugleich die zur
Befestigung des Reisegepäckes eha erforderlichen Stricke herleihen.
HGrxößere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Post-
balter nicht verpflichtet.
V Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu
benuhen. wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende m##r durch ein
Privat-Abkommen mit dem Posthalter *“- velcher den Wagen herzugeben sich
Füritl. Schw.-Rudolsl. Gesetzsammlung XXXII