Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

zo 1872. 
bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des 
ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
Wemlgechb. VI Die Wagenmeistergebühr oder das Bestellgeld beträgt für 
jeden Extrapost- oder Courierwagen auf jeder Station 23 Sgr. 
VII. Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet 
die Erhebung der Wagenmeistergebühr nicht statt. 
esalerse. VIII An Schmiergeld ist zu zahlen 23 Sgr. für jeden Wagen, 
und zwar auch dann, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt. 
IX. Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der 
Wagen nicht von der Post gestellt ist. 
cvleehknagsken#fXAuf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter ver- 
Pflichtet, die Wagen zu erleuchten. 
XI Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der 
reglementsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für 
eine halbe Stunde gerechnet. 
XII Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung 
verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren 
berichtigt werden. 
eere dlte: All! Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen 
Communications-Abgaben werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß 
gebrachten Tarifen erhoben. 
en venisonswwintgeld. XIV. Das PLoniilnsttueh bet! bei siuer —— 
mit 2 Pferden auf die M 
mit 3 oder 4 Pferden a Meile . *ö „ 
mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile 71 
XV Unentgeltlich hergegebene Mehrbespammung kommt bei Berechnung des 
Chausseegeldes und Postillonstrinkgeldes nicht in Betracht. 
* Wrzhrs issr XVI Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer 
Reise nicht über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tour- 
reise benutzten Pferden bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station 
bewirken wollen, und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur 
die Hälfte der nach den Säzzen unter a, b.r und 8 sich ergebenden Beträge zu
	        
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