Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 1 
entrichten, als Minimum jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Tour- 
beförderung von 2 Meilen. 
XVII Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespannes und 
des Postillons ist nicht zu zahlen. 
XVII. Der Antritt der Rückfahrt darf erst nach Ablauf von so viel Stunden, 
als die Station Meilen hat, erfolgen. 
XIX Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als 
auf der Tourfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Nundreise angesehen, auf 
welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. 
XX Bei Courierreisen finden die Vergünstigungen für die Rückfahrt nicht statt. 
XXI Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder 
Courierpferde vorausbestellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 
24 Stiunden, für welche der Reisende auch bei gänzlich unterbliebener Benutzung 
der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß 
Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und die Reiseroute mit 
Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen 
Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen 
verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. 
Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Neisenden. Die Postverwaltung hält 
sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht 
am Orte ansässig, oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und 
Wohnort angeben, und erforderlichen Falles sich legitimiren. 
XXI Für Besörderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Voraus- 
bestellung von Extrapost, oder Courierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
Etareen XA Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem 
unterwegs gelegenen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist ver- 
pflichtet, hiervon der betreffenden Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. 
XX7 Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften 
Viertelstunde an ein Wartegeld von 21 Sgr. pro Pferd und Stunde zu entrichten. 
XXV Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
el „rsisteter Ablshr. XXVI Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben 
nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, 
pro Pferd und Stunde ein Wartegeld von 21 Sar. auf die Zeit des vergeblichen 
Wartens 
7.
	        
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