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n) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde
an gerechnet,
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an
gerechnet
zu entrichten.
? Sereneag es XXVII. Benutzt ein im Orte besindlicher Reisender die besellten
Extrapost-Pferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung
erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung
bereits angespannt waren, den Betrag des reglementsmähigen Extrapost= W., Wagen-
und Trinkgeldes für eine Meile, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als Entschä-
digung zu entrichten.
nVDer Reisende kann verlangen, daß ihm auf
langen oder sonst beschwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung
Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern
dort ein Unterkommen zu finden ist, ausgestellt werden. Für die Beförderung solcher
Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
XXIX Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde
und Wagen auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so
ist von der siebzehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen.
XXX Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben:
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld.
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr
als 2 Meilen beträgt. nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze
für 2 Meilen,
2) die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Sta-
tions-Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird,
1) wen mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die
Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt.
Geht aber
2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer
Postroute oder außerhalb derselben, so müssen ennichtet werden: