Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

52 1872. 
n) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde 
an gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
gerechnet 
zu entrichten. 
? Sereneag es XXVII. Benutzt ein im Orte besindlicher Reisender die besellten 
Extrapost-Pferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung 
erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung 
bereits angespannt waren, den Betrag des reglementsmähigen Extrapost= W., Wagen- 
und Trinkgeldes für eine Meile, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als Entschä- 
digung zu entrichten. 
nVDer Reisende kann verlangen, daß ihm auf 
langen oder sonst beschwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung 
Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern 
dort ein Unterkommen zu finden ist, ausgestellt werden. Für die Beförderung solcher 
Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XXIX Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde 
und Wagen auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so 
ist von der siebzehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
XXX Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld. 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr 
als 2 Meilen beträgt. nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze 
für 2 Meilen, 
2) die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Sta- 
tions-Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, 
1) wen mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die 
Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. 
Geht aber 
2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer 
Postroute oder außerhalb derselben, so müssen ennichtet werden:
	        
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