1872. 53
u) für das Hinsenden der ledigen Pserde und Wagen von der
Station bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des reglements-
mäßigen Extrapost- 2., Wagen und Trinkgeldes nach der
wirklichen Entfemung,
für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser
reglementsmähigen Gebühren,
für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem
Orte ab, wohin die Extrapost K. gebracht worden ist, bis zu
der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte des
reglementsmäßigen Extrapost- 2c., Wagen= und Trinkgeldes für
denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die
Entfemung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost= 2.
Beförderung stattgesunden hat.
) SkeXXXI Für Extraposten 2c. nach Orten unter 2 Meilen
werden die Gebühren für eine Entsemung von 2 Meilen erhoben.
———— XXXI Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher
ns benuat weres. nicht über eine Meile hinter oder seitwärts einer Station
liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu
wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum
Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche
Entfermung, jedoch mindestens für 2 Meilen, gegeben werden.
XXNII Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Halte-
punkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile vom
Abfahrtsorte entsernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls
gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Säßze für die wirkliche Entfemung, jedoch
mindestens für 2 Meilen, hinausgefahren werden.
e XXXNMWegen Berechnung der Fünstelmeilen und der
r— 2 8 Bruchpfennige, sowie wegen Umrechnung der Beträge an
Extrapost= 2c. Gebühren in den Gebieten mit anderer, als der Thaler- und Silber-
groschen-Währung gelten die Vorschriften im S. 44 Abs. XIX und XXI.
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btron XXXV Auf denjenigen Stationen, wo der
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tebses karf Posthalter auf Grund seines Postfuhrcontractes
für die Beförderung von Extraposten und Courieren höhere als die