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oben angegebenen Vergütungssätze beanspruchen kann, sind bis zum
Ablaufe des Contractes die in demselben stipulirten Vergütungs-
sätze bei der Berechnung und Erhebung des Extrapost= u. Geldes
zur Anwendung zu bringen.
% c#nrebohtsrk. XXXVI In dem Postbüreau einer jeden zur Gestellung von
Extrapost= oder Courierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif.
dessen Vorlegung der Reisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede
Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann.
8. 60.
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mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurũckgelegter Fahrt dem Postillon
gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet
werden.
Il Jedem Neisenden muß ũber die gezahlten Extrapost- ec. Gelder und Neben-
kosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf
Erfordern ũber die geschehene Bezahlung der Extrapost- 2c. Gelder und Nebenkosten
durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher zur Vermeidung
von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten
bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß
in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des
eingezahlten Betrages unterbrochen oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
III Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen einer
gewissen Route auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen
Coursen statthaft, auf welchen wegen der Vorauobezahlung hierauf berechnete Ein-
richtungen bestehen.
V Macht der Reisende von einer solchen Vergünsligung Gebrauch, so hat
derselbe für die Besorgung der Kassen-, Buch= und Rechnungsführung, und zwar
für jeden Transport, welcher die Ausstellung eines besondern Begleitzettels erfordert,
eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr zu zahlen.
die beträgt für Extraposten und Couriere 10 Sgr.
m Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost- 2c. Geld und
sanm ich Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeistergebũhr, Chaussee-, Damm-,