sb 1872.
8. 62.
r% ——— 1 Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden,
Skrnv so müssen sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur
bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
I Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der
Alnctm aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei
200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des leßtern auf-
u werden.
II Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will,
bei solchen vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Courieren inner-
halb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen
Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Be-
festigung des Reisegepäckes erforderlich ist.
2 e IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt
worden, so müssen Extraposten, wenn der Reisende einen
Wagen mit sich führt, innerhalb einer Vierkelstunde, und wenn ein Stationswagen
gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Courierreisende dagegen,
welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Sta-
tionswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden.
V. Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, auf welchen selten Extraposten
und Couriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders
unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen
lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist.
4 Neibeteige. Vl Couriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor.
§S. 63.
we#rber##ahe. 1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die
oberste Postbehörde für die Beförderung der Extraposten und Couriere allgemein
vorgeschrieben sind, erfolgen.
I. Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Büreau
einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Courierpferden bestimmten Station
befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.