Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

sb 1872. 
8. 62. 
r% ——— 1 Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, 
Skrnv so müssen sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur 
bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
I Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der 
Alnctm aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei 
200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des leßtern auf- 
u werden. 
II Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, 
bei solchen vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Courieren inner- 
halb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen 
Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Be- 
festigung des Reisegepäckes erforderlich ist. 
2 e IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt 
worden, so müssen Extraposten, wenn der Reisende einen 
Wagen mit sich führt, innerhalb einer Vierkelstunde, und wenn ein Stationswagen 
gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Courierreisende dagegen, 
welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Sta- 
tionswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
V. Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, auf welchen selten Extraposten 
und Couriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders 
unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen 
lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
4 Neibeteige. Vl Couriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
§S. 63. 
we#rber##ahe. 1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die 
oberste Postbehörde für die Beförderung der Extraposten und Couriere allgemein 
vorgeschrieben sind, erfolgen. 
I. Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Büreau 
einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Courierpferden bestimmten Station 
befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
	        
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