1872. 59
Anlage
des Reglements zu dem Gesetze über das Posl-
wesen des Deutschen Reiches.
Tarifbestimmungen.
S. I.
Gernewesbeulkerten.. Die Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied
der Entfernung bro Stück 1 Sgr. bz. 3 Kr. Für Correspondenzkarten mit bezahlter
Rückantwort kommt der Saßb von 2 Sgr. bz. 6 Kr. in Anwendung
Unzureichend frankirte Correspondenzkarten, deren sofortige Rückgabe an den
Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte gewöhnliche Briese
behandelt.
Bei der Verwendung der Sneseolnenke#en als Formulare zu Duucksachen
(§. II.) beträgt das Porto 1 Sgr. bz. 1 Kr.
S. I.
dr“Das Porto für Duucksachen, welche unter der Adresse bestimmter
Empfänger zur Post gegeben werden, beträgt bis zum Gewichte von 250 Grammen
ohne Unterschied der Entfernung für je 40 Grammen oder einen Theil davon:
1 Sgr. bz. 1 Kr., als Maximum jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr.; für derartige Druck-
sachen über 250 Grammen bis 1 Pfund kommt, ohne unterschied der Entfernung
und des Gewichtes, der Satz von 3 Sgr. bz. 11 Kr. in Anwendung.
Dieses Porto kommt für Drucksachen unter Ban (Sreeif- oder Kreuzband
sendungen) oder unter Verschnürung, serner für Drucksachen, welche in einfacher
Art zusammengefaltet und mit Adressen versehen, endlich für solche gedruckte Mit-
theilungen aller Art zur Anwendung, welche in Form offener Karten an bestimmte
Empfänger versandt werden.
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