Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 59 
Anlage 
des Reglements zu dem Gesetze über das Posl- 
wesen des Deutschen Reiches. 
Tarifbestimmungen. 
S. I. 
Gernewesbeulkerten.. Die Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied 
der Entfernung bro Stück 1 Sgr. bz. 3 Kr. Für Correspondenzkarten mit bezahlter 
Rückantwort kommt der Saßb von 2 Sgr. bz. 6 Kr. in Anwendung 
Unzureichend frankirte Correspondenzkarten, deren sofortige Rückgabe an den 
Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte gewöhnliche Briese 
behandelt. 
Bei der Verwendung der Sneseolnenke#en als Formulare zu Duucksachen 
(§. II.) beträgt das Porto 1 Sgr. bz. 1 Kr. 
S. I. 
dr“Das Porto für Duucksachen, welche unter der Adresse bestimmter 
Empfänger zur Post gegeben werden, beträgt bis zum Gewichte von 250 Grammen 
ohne Unterschied der Entfernung für je 40 Grammen oder einen Theil davon: 
1 Sgr. bz. 1 Kr., als Maximum jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr.; für derartige Druck- 
sachen über 250 Grammen bis 1 Pfund kommt, ohne unterschied der Entfernung 
und des Gewichtes, der Satz von 3 Sgr. bz. 11 Kr. in Anwendung. 
Dieses Porto kommt für Drucksachen unter Ban (Sreeif- oder Kreuzband 
sendungen) oder unter Verschnürung, serner für Drucksachen, welche in einfacher 
Art zusammengefaltet und mit Adressen versehen, endlich für solche gedruckte Mit- 
theilungen aller Art zur Anwendung, welche in Form offener Karten an bestimmte 
Empfänger versandt werden. 
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