1872. 61
Für die Beschaffung des Rückscheines ist eine weitere Gebühr von 2 Sgr oder
7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten.
8. V.
vostenweltangen. Die Gebühr für Zahlungen mittelst Postanweisung beträgt:
bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thalern oder 434 Gulden einschl.:
2 Sgr. oder 7 Kr.,
bei einer Zahlung über 25 Thaler oder 433 wulden bis zu 50 Thalern oder
8771 Gulden einschl.: 4 Sgr. oder 14
ohne Unterschied der Entsernung.
Für die bei der Abgabe-(Distributions-) Postanstalt eingelieferten Postanwei-
sungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 871 Gulden kommt sowohl im Falle
der Bestellung durch die Orts- oder Landbriesträger, als auch im Falle der Ab-
holung, ohne Rücksicht darauf, ob der Geldbetrag dem Adressaten mit überbracht
wird, der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. in Anwendung.
S. VI.
Awelssasen. Der Aufgeber hat zu entrichten:
a) die Postanweisungsgebühr,
5h) die Gebühr für das Telegramm,
) das Expreßbestellgeld für Besorgung der Depesche am Aufgabeorte vom
busbtnnn bis zur Telegraphen= Station, wenn die Telegraphen-Station
ch nicht im Postgebäude mit befindet;
außerdem 1m½ insofern die Anweisung nicht pusle reslanle adressirt ist,
das Exprehbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Er.
hebung, diese Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adressaten
eingezogen werden (siehe 55. 19 und 22 des Reglements).
S. VI.
WenteriaseFür Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten
Porto bz. der betreffenden tarifmähigen Versicherungsgebühr, eine Postvorschuß-
gebühr zu entrichten, welche beträgt:
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: 3 Sgr., im Minimum aber 1 Sgr.,
für jeden Gulden vder Theil eines Guldens: 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr.