Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 63 
Für die an Adressaten im Orts- oder Lawdbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt 
gerichteten Briese mit Behändigungsschein kommen in Ansatz 
A. Nach dem Ortsbestellbezirke: 
1) die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbestellbezirke der Auf- 
gabe-Postanstalt, 
2) eine Insinuations-Gebühr nach den vorbezeichneten Sätzen. 
Für recommandirte Schreiben mit Behändigungsschein tritt eine Recomman- 
dations-Gebühr von 1 Sgr. bz. 4 Kr. hinzu. 
B. Nach dem Landbestellbezirke: 
1) ein Landbriefbestellgeld von # Sgr. bz. 2 Kr., 
2) eine Insinnations-Gebühr nach den vorbezeichneten Sätzen. 
Für recommandirte Schreiben mit Behändigungsschein tritt eine Recomman= 
dations-Gebühr von 1 Sgr. bz. 4 Kr. hinzu. 
Falls die Insinnation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarif- 
mähige Bestellgeld und bz. die Necommandations-Gebühr in Ansah. 
S. X. 
nuotdn en Die Gebühr für den Erlaß — usirien bezüglich eines 
zur Post gelieferten Gegenstandes beträgt 2 Sgr. o 
Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher — Genpenontum, Duck- 
sachen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen 
Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung 
an den Adressaten festgestellt wird. 
Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß 
des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß 
die Reclamation durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
Für Laufschreiben, welche porkofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr 
nicht erhoben. ·- 
X.. 
g z“ Wenn ein Abonnent, welcher eine Zeitung bei einer Postanstalt 
bezieht, im Laufe des Abonnements die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere
	        
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