Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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Postanstalt verlangt, so erfolgt dieselbe gegen eine Ueberweisungsgebühr von 5 Sgr. 
bz. 18 Kr. 
Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Abonnent im 
Laufe des Abonnementstermins die Distributions Postanstalt gewechselt zu sehen 
wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo 
das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung 
eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
8. All. 
fellangsbeelsela. Für die Abtragung der im Abonnementswege bezogenen Zeitungen 
und Zeitschriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke alc auch nach dem Land- 
bestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder 
seltener bestellt werden 5 Sgr. bz. 18 Kr., 
b) bei Zeitungen, welche zwei- oder dreinal 
wöchentlich bestellt werden 10 Sgr oder 35 Kr., 
) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht 
öfter als einmal täglich bestellt werden 15 Sgr. bz. 53 Kr., 
4) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt 
werden 20 Sgr. oder 1 Gulden 
0 Kr., 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 5 Sgr. bä 18 Kr., 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für 
welchen die Vorausbezahlung für die betreffende Zeitung 2c berichtigt ist. Die Zahl 
der Bestellungen richlet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. 
S. Xull. 
DCzresbegesed. Für die exppresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
I. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, Correspon= 
denzkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vor- 
schußbriefen: 
a) wenn die Bestellung im Hesseles der Postanstalt erfolgt, für 
jede Sendung 21 Sgr bz. 9 Kr.,
	        
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