Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

66 1872. 
F. XV. 
ncadvas, Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briefe mit Werth= 
angabe und für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bz, auch die 
Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten. Für 
andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. 
Recommandations-Gebühr (§. IV), Gebühr für Postanweisungen (5. V) 
und Postvorschußgebühr (§F. VII) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal 
angesetzt. 
S. XVI. 
Vente-Cotnteschähr. In Fällen, in welchen das Porko gestundet wird, ist dafür eine 
Contogebühr zu erheben. Dieselbe beträgt: 
u) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thalern einschl.: 
1 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum 
aber monatlich 5 Sgr.; 
bei einer monatlichen Summe bio zu 50 Gulden einschl.: 
2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum 
aber monatlich 18 Kr.; 
b) bei einer monatlichen Summe über 50 Thaler: 
für die ersten 50 Thaler die Gebühr nach obiger Festsetzung für- 
Thalerbeträge unter u bemessen, und für den über 50 Thaler 
hinaus gestundeten Betrag: # Sgr. für jeden Thaler oder Theil. 
eines Thalers; 
bei einer monatlichen Summe über 50 Gulden: 
für die ersten 50 Gulden die Gebühr nach obiger Festsetzung für 
Guldenbeträge unter u bemessen, und für den über 50. Gulden 
hinaus gestundeten Betrag: 1 Kr. für jeden Guldem oder Thiil 
eines Guldens. 
In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag eines Correspondenten zur Ver- 
mittelung der Abgabe der für ihn, eingehenden bz. der Einlieserung der von ihm 
abzusendenden gewöhnlichen Briespostgegenstände und Zeitungen mit den durchgehendem 
Posttransporten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung, 
eine Gebühr von 5 Sgr. für den Monat zu erheben.
	        
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