Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 67 
S. XVI. 
n35, rmzuni Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungs- 
h hängen eingesammelten recommandirten Briese, Correspon- 
denzkameen, Drucksachen und Waarenproben, sowie fl#r Packete, Postanweisungen 
und Briefe mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung 
durch die Postanstalt des Stationsortes des Landbriefträgers nach einer anderm 
Postanstalt bestimmt sind, außer den tarismäßigen Porto= und sonstigen Gebühren, 
eine Nebengebühr von 3 Sgr. bz. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden muß, 
zur Erhebung. 
8. xvil. 
Verkahebeche. Die Freimarken werden von den Postanstalten zu dem Nenn- 
werthe des Stempels an das Publicum abgelassen. 
ürenso. Conserte Der Verkanfspreis der Franco-= Converts à 1 Sgr. stellt sich 
allgemein, ohne Rücksicht auf die besondere landesübliche Münzwährung, auf 13 
Silberpfennige pro Stück; die in der Guldenw hrung rechnenden Postanstalten 
erheben für je 3 Stück 10 Kr. 
Brm Publicum können fertige Briescouverts bei der Königlich Preußischen 
Staatsdruckerei in Berlin behufs Abstempelung mit dem Poslfraukirungszeichen ein- 
geliefert werden 
Die Abstempelung erfolgt in zwei Werthsorten zu 1 und 2 Silbergroschen. 
Die anderen Bedingungen, unter welchen die Staatsdruckerei die Abstempelung der 
Couverts übernimmt, sind im Wesentlichen folgende: 
1) Die Einlieferung der zum Abstempeln bestimmten Couverts, sowie die 
Nücknahme abgeslempelter Couverts kann nur durch Personen in Berlin 
ersolgen. Auswärtige müssen sich daher einer in Berlin wohnhaften 
Mittelsperson bedienen. 
Das geringste Quantum von Couverts, welches zum Abstempeln in einer 
Werthsorte angenommen wird, beträgt zehntausend Stück; auherdem ist 
mit Rücksicht auf unvermeidlichen Ausschuß jedesmal eine Zugabe von 
3 Procent beizufügen. 
3) Das Couvertpapier muß weiß oder doch so wenig gefärbt sein, daß die 
Farbe der Werthstempel nicht beeinträchtigt wird. 
L
	        
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