Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

63 1872. 
4) Vor der Entnahme der abgestempelten Couverts ist, außer dem Betrage 
der Werthstempel, der Kostenbetrag für das Abstempeln mit 171 Sor. 
bro 1000 Stück zu berichugen. 
* W#oie iet. Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streif- 
bänder zu 1 Sgr. bz. zu 1 Kr. zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in 
Parkien zu je 100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 34 Sgr bz. 
von 13 Kr. pro 100 Stück. Der Preis beträgt hiernach: 
für 100 Streifbänder ## Sgr. 36 Sgr. 10 Pf., 
für 100 Streifbänder à 1 KKr... 1 Gulden 53 Kr. 
8. XIX. 
EE Bei Entnahme der mit Freimarken beklebten For- 
w/ ddn s mulare zu Coreespondenzkarten oder zu Postanweisungen 
ist nur der Betrag der Freimarken zu entrichten; das Formular selbst wird unent- 
geltlich geliesert. Nicht mit Freimarken beklebte Formulare zu Correspondenzkarten 
oder zu Poslanweisungen werden nur in der nachbezeichneten Anzahl verabfolgt: 
« CorkcspondmzkarlendujeOtnckfuksc 
Correspondenzkarten mit bezahlter Muckenroll z je 5 Stück für ½ Sot. 
Postanweisungen zu je 5 Stück für 1 Sgr. 
Formulare zu Postmandaten, sowie Formlare zu Poßtbehändigungsscheinan, 
konnen bei den Poslanstalten zum Preise von 3 Sgr. für 5 Stück bezogen werden.
	        
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