Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 3 
III Die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe brauchen mit einem 
Siegel- oder Stempelabdruck überhaupt nicht versehen zu werden. 
8 6. 
o r e1 Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Packete ge- 
hören, jedoch nicht zugleich Packete mit und solche ohne Werthangabe. 
II Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einem Begleitbriefe, so muß 
auf demselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
8. 7. 
Lennchs. 1 Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen 
Angaben der Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne den 
Begleitbrief bestellt werden kann. 
Die Signatur muß haltbar sein; dieselbe muß thunlichst unmittelbar auf 
der Verpackung angebracht werden. Ist solches nicht möglich, so sind Fahnen von 
Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen Material zu benutzen. 
III. Wenn die Signatur nicht auf die Sendung selbst, sondern auf ein Stück 
Papier geschrieben wird, so muß dieses der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden. 
8. 8. 
wertvangabe. 1 Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß 
derselbe bei Briesen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der 
Adresse des Begleitbriefes, als auf dem dazu gehörigen Packete bei der Signatur, 
ersichtlich gemacht werden. 
Die Angabe des Werthes einer Sendung hat in der gesetzlichen Münzwäh- 
rung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung 
nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder aus Gold- 
münzen, so hat der Aufgeber die Reduction vorzumehmen und danach den Werth der 
Sendung auf der Adresse auszudrücken. 
II! Bei der Versendung von tourshabenden Papieren und Documenten ist der 
Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung 
von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag 
anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Do- 
cumentes, oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die 
verbrieste Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus 
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