Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 75 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stlüch vom Jahre 1872. 
X VIII. Verordnung 
zur Verhü#ttung des Weiterverbreitens ansteckender Krankheiten, 
vom 26. Jannar 1872. 
Nachdem die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 über 
die Ausübung der ärztlicben Praxis und die Vorschriften des Strafgesetzbuches vom 
31. Mai 1870 eine Abänderung der gegen die Weitewerbreitung ansteckender Krank- 
heiten erlassenen Bestimmungen nothwendig gemacht haben, verordnen Wir mit 
Höchster Genehmigung Serenissimi unter Aufbebung der in der Ministerial-Be- 
kanntmachung vom 21. August 1866 (Gesetzsamml. Seite 113) gegebenen Vor- 
schriften, was folgt: 
Erkrankt Jemand an der Cholera, am Typhus oder an den Blattern (variola, 
Variolois), so hat das Familienhaupt, der Haus- oder Gastwirth des Kranken sowie 
die denselben ärztlich behandelnde Person spätestens binnen 24 Stunden, nachdem die 
Krankheit erkannt worden ist, der Ortsbehörde von dem Krankheitsfalle Anzeige zumachen. 
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Treten an einem Orte bödartige Erkrankuugen an Diphtheritis, am Scharlach 
oder an den Masern auf, so hat der Behandelnde den ersten in seine Behandlung 
kommenden Fall spätestens binnen der ersten drei Tage, die weiteren Fälle dagegen 
von 14 zu 14 Tagen bei der Ortsbehörde zur Anzeige zu bringen. 
8. 3. 
Die Ortsbehörde bat in beiden Fällen (§. 1 und 2) sofort dem Amtsphysikus 
und dem Landrathsamte weitere Anzeige zu machen. Leßteres verfährt sodann nach 
Maßgabe des §. 13 der Organisations-Verordunng vom 1. Mai 1858 (Ges.-Samml. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. tVesetzsammlung XXIIl. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 3. Februar 1872.
	        
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