1872. 75
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stlüch vom Jahre 1872.
X VIII. Verordnung
zur Verhü#ttung des Weiterverbreitens ansteckender Krankheiten,
vom 26. Jannar 1872.
Nachdem die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 über
die Ausübung der ärztlicben Praxis und die Vorschriften des Strafgesetzbuches vom
31. Mai 1870 eine Abänderung der gegen die Weitewerbreitung ansteckender Krank-
heiten erlassenen Bestimmungen nothwendig gemacht haben, verordnen Wir mit
Höchster Genehmigung Serenissimi unter Aufbebung der in der Ministerial-Be-
kanntmachung vom 21. August 1866 (Gesetzsamml. Seite 113) gegebenen Vor-
schriften, was folgt:
Erkrankt Jemand an der Cholera, am Typhus oder an den Blattern (variola,
Variolois), so hat das Familienhaupt, der Haus- oder Gastwirth des Kranken sowie
die denselben ärztlich behandelnde Person spätestens binnen 24 Stunden, nachdem die
Krankheit erkannt worden ist, der Ortsbehörde von dem Krankheitsfalle Anzeige zumachen.
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Treten an einem Orte bödartige Erkrankuugen an Diphtheritis, am Scharlach
oder an den Masern auf, so hat der Behandelnde den ersten in seine Behandlung
kommenden Fall spätestens binnen der ersten drei Tage, die weiteren Fälle dagegen
von 14 zu 14 Tagen bei der Ortsbehörde zur Anzeige zu bringen.
8. 3.
Die Ortsbehörde bat in beiden Fällen (§. 1 und 2) sofort dem Amtsphysikus
und dem Landrathsamte weitere Anzeige zu machen. Leßteres verfährt sodann nach
Maßgabe des §. 13 der Organisations-Verordunng vom 1. Mai 1858 (Ges.-Samml.
Fürstl. Schw.-Rudolst. tVesetzsammlung XXIIl.
Ausgegeben in Rudolstadt am 3. Februar 1872.