½ 1872.
S. 106) und bestinunt insbesondere auch, ob und wie vor und in den Häusem,
in denen sich Kranke befinden, Warnungstafeln angebracht werden sollen, und ob
und auf welche Zeit die in solchen Häusern wohnenden Schulkinder den Besuch der
Schule einzustellen haben.
S. 4.
Gleich nach Ausbruch der Krankheit haben die den Krankheitsfall ärztlich be-
handelnden Personen die erforderlichen Desinfectionen anzuordnen und die Ausführung
derselben zu überwachen. Bei Nichtbeachtung der getroffenen Anordnungen oder bei
Säumniß in der Ausführung derselben ist die Hülse der Ortsbehörde in Anspruch
zu nehmen. Diese ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. März 1855 „(Gesetz-
Samml. S. 48) namentlich auch befugt, die getroffenen Anordnungen, so weit nöthig,
auf Kosten des Verpflichteten zur Aueführung bringen zu lassen.
8. 5.
Nach ersolgter Genesung oder nach eingetretenem Tode eines an der Cholera,
am Typhus oder an den Blattern Erkrankten ist Alles, was der Kranke während.
der Krankheit in Gebrauch hatte, — Wohnung, Betten, Kleider, andere Esfecten
und Apparate — nach Anleitung des Arztes (des den Kranken Behandelnden) sorg-
fältig zu desinsiciren und bei Unwillfährigkeit oder S#umniß des Verpflichteten (des
Familienhauptes, Haus= oder Gastwirkhs) wie im Falle des §. 4 zu verfahren.
6.
Die Ortsbehörden sind verpflichtet, beim Ausbruche ansteckender epidemischer
Krankheiten unverzüglich Desinfectionen der Aborte in Gasthöfen, Schulen und anderen
von vielen Menschen besuchten Lokalitäten, sowie Reinigungen der Rinnsteine, Kanäle,
Straßen und Plätze anzuordnen bezüglich vornehmen zu lassen und im Gange zu
erhalten.
§. 7.
Die Nichtbeachtung der in Vorstehendem enthaltenen Vorschristen und der in
Folge derselben getroffenen zusne unterliegt der Bestrafung nach §F. 327 des
Strafgesetzbuchs vom 31. Mai 1
Nudolstadt, den 26. J Jan 4
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.