Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

78 1872. 
Geschäftsordnung 
für 
den Landtag des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt. 
8. 1. 
Einleitung. 
Die Einberufung des Landtags erfolgt durch landesherrliche, regelmäßig durch 
die Gesetzsammlung zu publicirende Verordnung. (§. 36 des Grumogesetzes). 
Durch dieselbe wird auch der Ort bestimmt, an welchem der Landtag zusammen 
zu treten hat. 
8. 2. 
Die Eröffnung des Landtags erfolgt entweder durch den Fürsten in Person 
oder durch einen landesherrlichen Commissarius. 
8. 3. 
Vertreter ver Staatoreglerung. 
Die Verhandlungen zwischen der Staatsregierung und dem Landtage werden 
durch das Fürstliche Ministerium geführt. 
Die Mitglieder des Ministeriums sind befugt, zu ihrer Unterstützung und Ver- 
tretung andere Beamte zuzuziehen. 
Die Mitglieder des Ministeriums und die von denselben zugezogenen Regierungs- 
Commissarien vertreten in den Landtags-Versammlungen die Staatöregierung. Sie 
übergeben dem Landtage die für denselben bestimmten landesherrlichen Deerete, 
sowie alle von der Staatsregierung ausgehenden Mittheilungen und nehmen die 
Anträge und Beschlüsse des Landtags entgegen. An das Ministerium haben sich der 
Landtag und die Ausschüsse wegen jeder von ihnen gewünschten Auskunft, sowie 
wegen der Hülfsmittel zu wenden, deren sie bedürfen.
	        
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