78 1872.
Geschäftsordnung
für
den Landtag des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.
8. 1.
Einleitung.
Die Einberufung des Landtags erfolgt durch landesherrliche, regelmäßig durch
die Gesetzsammlung zu publicirende Verordnung. (§. 36 des Grumogesetzes).
Durch dieselbe wird auch der Ort bestimmt, an welchem der Landtag zusammen
zu treten hat.
8. 2.
Die Eröffnung des Landtags erfolgt entweder durch den Fürsten in Person
oder durch einen landesherrlichen Commissarius.
8. 3.
Vertreter ver Staatoreglerung.
Die Verhandlungen zwischen der Staatsregierung und dem Landtage werden
durch das Fürstliche Ministerium geführt.
Die Mitglieder des Ministeriums sind befugt, zu ihrer Unterstützung und Ver-
tretung andere Beamte zuzuziehen.
Die Mitglieder des Ministeriums und die von denselben zugezogenen Regierungs-
Commissarien vertreten in den Landtags-Versammlungen die Staatöregierung. Sie
übergeben dem Landtage die für denselben bestimmten landesherrlichen Deerete,
sowie alle von der Staatsregierung ausgehenden Mittheilungen und nehmen die
Anträge und Beschlüsse des Landtags entgegen. An das Ministerium haben sich der
Landtag und die Ausschüsse wegen jeder von ihnen gewünschten Auskunft, sowie
wegen der Hülfsmittel zu wenden, deren sie bedürfen.