1872. 70
S. 4.
Alteroepräsident.
Bei Zusammentritt eines neu gewählten Landtags (§§. 16 und 39 des
Grundgesetzes) übernimmt vorläufig der Aelteste unter den Abgeordneten den
Vorsit.
Der auf dem Lebensalter beruhende Vorsit kann indeß von dem dazu Be-
rufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied des Landtags
übertragen werden.
§. 5.
Legielmations-Prüfung.
Dem Alterspräsidenten werden die über die Wahl der Abgeordneten ergangenen
Acten übergeben, um die Prüfung und Entscheidung über die Gültigkeit der
Wahlen durch den Landtag zu veranlassen.
8. 6.
Zu diesem Endzwecke theilt sich die Landtags-Versammlung in drei Ab-
theilungen, deren Mitglieder der Vorsitzende zu bestimmen hat. Jede Abtheilung
erhält durch den Vorsitzenden die von ihr zu prüfenden Wahlacten. Selbstverständlich
darf keine Abtheilung die Vollmacht eines ihrer eigenen Mitglieder prüsen. Jede
Abtheilung emmennt ihren Vorsitzenden und Schriftführer durch Stimmenmehhheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
8. 7.
Sobald die Wahlacten in den Abtheilungen geprüft worden sind, erstatten die
Abtheilungsvorstände Bericht über den Befund der Prüfung, worauf die Landtags.
Versammlung, sobald 11 Mitglieder anwesend sind, über die Gültigkeit der
Wahlen entscheidet.
8. 8.
Diejenigen Landtags-Abgeordneten, deren gehörige Bevollmächtigung in Zweifel
gezogen wird, haben sich bei der Abstimmung hierüber ihrer Stimmen zu enthalten.
Im Uebrigen aber hat jeder Abgeordnete auch vor Feststellung der Legitimation
volles Stimmrecht in der Versammlung.
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