Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

80 1872. 
8. 9. 
Sind die bei einer angefochtenen Wahl vorgekommenen Fehler solcher Art, daß 
eine schleunige Verbesserung möglich oder daß eine Neuwahl nöthig ist, so wird 
das Erforderliche auf Ansuchen des Landtags durch die Staatsregierung sofort 
verfũgt. 
8. 10. 
Vereidigung der Landtage-Abgeordneten. 
Nach beendigter Prüfung der Legitimationen und wenn wenigstens 11 Ab 
gcordnete erschienen sind, deren Wahl für gültig befunden worden, legen dieselben 
das durch §. 18 des Grundgesetzes vorgeschriebene eidliche Angelöbniß ab. 
8. 11. 
Daseelbe eschieht von Seiten der im Laufe der Landtagsperiode eintretenden 
Abgeordneten. Wird ein früher schon beeidigter Abgeordneter später wieder in den 
Landtag gewählt, so wird derselbe auf das früher geleistete Angelöbniß verwiesen. 
8. 12. 
Sind einzelne Abgeordnete nicht erschienen, so ist bei blos vorübergehenden 
Hinderungsgründen nach Anleitung des §. 21 über die Beurlaubung zu beschließen; 
bei bleibenden und als solche vom Landtage anerkannten Verhinderungagründen, die 
sich über die Dauer der ganzen Landtagsperiode erstrecken (F. 16 des Grundgesegzes), 
hat der Vorsitzende auf Vornahme der erforderlichen Neuwahl bei der Staats- 
regierung anzutragen. 
8. 13. 
Landtags--Vorstand. — Etellvertreter desselben. — Schriftführer. 
Nachdem der Landtag durch Verpflichtung von wenigstens 11 Mitgliedem 
conslituirt worden ist, wählt derselbe aus seiner Mitte auf die Dauer von drei 
Jahren (5§. 39 des Grundgesetzes) den Landtagsvorstand (Präsidenten) und einen 
Stellvertreter desselben durch absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Looo. Nach erfolgter Wahl des Vorstandes legt der Alterspräsident 
sein Amt nieder.
	        
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