Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 81 
Als Schriftfũhrer stellt die Staatsregierung einen oder mehrere zum Protocoll 
verpflichtete Staatsdiener zur Verfügung des Landtags. 
S. 14. 
Der Landtagsvorstand führt den Vorsitz in der Landtags-Versammlung. Er 
leitet die Berathungen, ertheilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und 
verkündet das Resultat derselben. Ihm liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung 
in der Versammlung ob. Er hat über die genaue Beobachtung der Geschäfts- 
ordnung zu wachen. " 
Die vom Landtage ausgehenden Erklärungen werden vom Vorstande unterzeichnet. 
8. 15. 
Bei Verhinderungen des Vorstandes, insbesondere auch dann, wenn der Letztere 
an einer Verhandlung als Redner Antheil nehmen will, tritt er den Vorsitz an 
den gewählten Stellvertreter ab. 
8. 16. 
Der Schriftführer führt das Protocoll bei den allgemeinen Versammlungen. 
Ferner besorgt er die Aufzeichnung und Controle der Anträge und Eingaben 
und, in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden, die sämmtlichen das Actenwesen und 
den Abdruck der Protocolle betreffenden Geschäste. 
Das erforderliche Schreiber= und Diener-Personal wird von der Staats- 
regierung zur Disposition gestellt, ebenso die nöthigen Schreibematerialien und 
anderen Utensilien. 
S. 17. 
Landtage= S#sungen und Aufrechthaltung der Ordnung In denselben. 
Die Sitzungen des Landtags sind in der Regel öffentlich. 
8. 18. 
Aufrechthaltung der Ordnung in denselben. 
Nicht öffentliche (vertrauliche) Sitzungen finden nur ausnahmoweise statt, wenn 
die Staatsregierung, der Vorsitzende oder wenigstens drei Mitglieder des Landtags
	        
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