Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

82 1872. 
darauf ze und der Landtag nach vorläufiger Entsemung der etwaigen Zuhörer 
dem Antrage beiriitt. 
Der Inhalt der Protocolle solcher vertraulichen Sitzungen ist geheim zu halten. 
8. 19. 
In den öffenklichen Sitzungen ist den Zuhörem jedes Zeichen des Beifalls 
oder der Mißbilligung untersagt. Sollte der Aufforderung des Vorsitzenden an die 
Zuhörer: Ruhe zu halten und alle Zeichen des Beifalls oder Mißfallens zu unter- 
lassen, nicht sofort Folge geleistet werden, so werden, falls nicht der Vorsitzende die 
Sitzung zu schließen für geboten erachtet, die Ruhestörer, nöthigenfalls auch alle 
Zuhörer, auf die Dauer der beunruhigten Sitzung aus dem Sitzungssaale enkfernt. 
8. 20. 
Jedes am Orte der Sitzung anwesende Landtags-Mitglied ist zur persönlichen 
Theilnahme an den Sitzungen verbunden. Wer wegen Krankheit oder aus anderen 
triftigen Gründen in einer Sitzung nicht erscheinen kann, macht dem Vorsitzenden 
hiervon Anzeige. 
§. 21. 
Ueber Urlaubsgesuche entscheidet der Landtag; nur in ganz dringenden Fällen 
kann der Vorsitzende Urlaub bis zu acht Tagen ertheilen, er muß aber in der 
nächsten Sitzung den Landtag davon benachrichtigen. Urlaubsgesuche auf unbeslimmte 
Zeit sind gar nicht zu berücksichtigen. 
8. 22. 
Tagesordnung. 
Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung. Vor Schluß der Situng 
verkündet er Zeit und Tagesordnung der folgenden Sitzung. Erhebt sich Wider- 
spruch, so entscheidet der Landtag. 
Die Tagesordnung wird mit Angabe des Tages, an welchem die bezeich- 
neten Gegenstände zur Verhandlung kommen werden, an einem passenden Onze 
angeschlagen.
	        
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