1872. 83
8. 23.
Nach Eröffnung der Sitzung kommen zunächst Eingaben und Anträge, von
denen die der Staatsregierung den Vorrang vor allen anderen haben, sodann die
Ausschußberichte zum Vortrag.
8. 24.
Die Landtags-Versammlung ist berechtigt, die Formen der Erörterung, Be-
rathung und Abstimmung nach dem Bedürfniß des Augenblicks abzukürzen und
zu ändern.
§. 25.
Antr äge.
Jeder aus der Mitte des Landtags eingebrachte selbstständige, d. h. mit dem
in Berathung begriffenen Gegenstande nicht zusammenhängende Antrag ist dem
Vorsitzenden schristlich zu überreichen und von diesem spätestens in der folgenden
Sitzung zu verkündigen. Sofern der Antrag nicht bereits die Unterschrift dreier
Mitglieder führt, ist über denselben vor allen Dingen die Unterstützungsfrage zu
stellen. Er wird ohne Berücksichtigung zurückgewiesen, sofern er nicht von wenigstens
drei Mitgliedern der Landtagsversammlung unterstützt ist. Im Fall genügender
Unterstützung wird er entweder zur sofortigen Berathung im Plenum auf die Tages-
ordnung gesetzt, oder in den Geschäftskreis des betreffenden Ausschusses zur Vor-
berathung überwiesen.
8. 26.
Behauptet der Antragsteller die Dringlichkeit seines Antrags, so hat der
Landtag vor Allem darüber zu entscheiden und ihn eventuell in derselben Sitzung
zu erledigen.
Etwaige Zweisel gegen die Nothwendigkeit der Vorberathung entscheidet die
Versammlung.
8. 27.
Nicht dringliche Anträge anderer Art, welche mit dem in Berathung begriffenen
Gegenstande in irgend einer Verbindung stehen, werden, im Fall ihrer Unter-
stützung, in der Reihenfolge des Einbringens möglichst kurz begründet und
entschieden.