Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 83 
8. 23. 
Nach Eröffnung der Sitzung kommen zunächst Eingaben und Anträge, von 
denen die der Staatsregierung den Vorrang vor allen anderen haben, sodann die 
Ausschußberichte zum Vortrag. 
8. 24. 
Die Landtags-Versammlung ist berechtigt, die Formen der Erörterung, Be- 
rathung und Abstimmung nach dem Bedürfniß des Augenblicks abzukürzen und 
zu ändern. 
§. 25. 
Antr äge. 
Jeder aus der Mitte des Landtags eingebrachte selbstständige, d. h. mit dem 
in Berathung begriffenen Gegenstande nicht zusammenhängende Antrag ist dem 
Vorsitzenden schristlich zu überreichen und von diesem spätestens in der folgenden 
Sitzung zu verkündigen. Sofern der Antrag nicht bereits die Unterschrift dreier 
Mitglieder führt, ist über denselben vor allen Dingen die Unterstützungsfrage zu 
stellen. Er wird ohne Berücksichtigung zurückgewiesen, sofern er nicht von wenigstens 
drei Mitgliedern der Landtagsversammlung unterstützt ist. Im Fall genügender 
Unterstützung wird er entweder zur sofortigen Berathung im Plenum auf die Tages- 
ordnung gesetzt, oder in den Geschäftskreis des betreffenden Ausschusses zur Vor- 
berathung überwiesen. 
8. 26. 
Behauptet der Antragsteller die Dringlichkeit seines Antrags, so hat der 
Landtag vor Allem darüber zu entscheiden und ihn eventuell in derselben Sitzung 
zu erledigen. 
Etwaige Zweisel gegen die Nothwendigkeit der Vorberathung entscheidet die 
Versammlung. 
8. 27. 
Nicht dringliche Anträge anderer Art, welche mit dem in Berathung begriffenen 
Gegenstande in irgend einer Verbindung stehen, werden, im Fall ihrer Unter- 
stützung, in der Reihenfolge des Einbringens möglichst kurz begründet und 
entschieden.
	        
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