84 1872.
§. 28.
Anträge, welche die Verbesserung eines in der Verhandlung begrifsenen Gegen-
standes bezwecken (Amendements) können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der
Verhandlung gestellt und sogleich berathen werden. Dieselben müssen mit der
Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen und werden dem Vorsitzenden, wenn
derselbe es verlangt, schriftlich, jedoch ohne Begründung übergeben.
8. 29.
Mit Bewilligung des Landtags kann der Vorsitzende einen Verbesserungsvor-
schlag in die Vorberathung verweisen und die weitere Verhandlung über den damit
zusammenhängenden Theil der Vorlage oder diese selbst bis zur Berichtserstattung
aussetzen.
S. 30.
Redeordnung. 6
Kein Mitglied der Versammlung darf das Wort ergreifen, ohne vom Vor-
sitzenden hierzu die Erlaubniß erhalten zu haben.
8. 31.
Der Vorsitzende ertheilt das Wort in der Reihenfolge der stattgefundenen
Anmeldung.
8. 32.
Die Anmeldung zum Reden kann erst nach Beginn der Berathung erfolgen.
Z„ 8. 33. «
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will, erhebt sich von seinem Sitze, spricht im Stehen und setzt sich wieder, sobald
er seine Rede beendet hat.
8. 34.
In seiner Rede darf Niemand unterbrochen werden (vergl. jedoch 8. 35 ff).
35.
Alle Abschweifungen vom Gegenstande der Verhandlung und alle ordnungs-
widrige Auslassungen sind untersagt. Wer dagegen fehlt, wird vom Vorsitzenden
auf die Sache zurückgewiesen, bezüglich zur Ordnung gerufen.