Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

4 1872. 
der Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, 
so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch 
nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein 
Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht 
hergeleitet werden. 
IV Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Es wird daher 
für Sendungen mit Postvorschüssen eine Versicherungsgebühr neben der Postvorschuß- 
gebühr nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung 
ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird dem Absender ein Einlieferungs- 
schein ertheilt. 
8. 9. 
Berracana. I Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Trans- 
portstrecke, des Umsanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts 
haltbar und sichernd eingerichtet sein. 
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, 
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absehen, ferner bei Acten- oder Schriftensendungen, 
genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des 
Transportes verhälmißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener 
Verschnürung. 
II Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände 
müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfor- 
dern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein. 
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch 
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c, 
müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sicherer 
Weise in Wachsleinwand, Pappe in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen 
überzogenen Kisten 2c. verpackt sein. 
V Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich 
werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten 
wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere 
mit Flüssigkeiten angesüllte Gefäße (Flaschen, Krüge r2c.) sind noch besonders in 
sesten Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.
	        
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