Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 86 
8. 36. 
Ist solches in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg geschehen und der 
Redner fährt sort, sich vom Gegenstande oder von der Ordnung zu entfernen, so 
kann der Landtag auf Anfrage des Vorsitzenden ohne Debatte beschließen, daß ihm 
das Wort über den vorliegenden Gegenstand genommen werden solle. 
Das zur Ordnung gerufene Mitglied kamn gegen den Ordnungsruf schriftlich 
Einspruch thun, worauf der Landtag in der nächsten Sitzung ohne Discussion zu 
entscheiden hat, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt ist. 
« 8. 37. 
Den Vertretern der Regierung sleht das Necht zu, so oft sie es für erforderlich 
halten, das Wort zu nehmen, wenn der Vomedner seinen Vortrag geschlossen hat. 
6. 38. 
Denjenigen Mitgliedern, welche ein Mißverständniß über eine von ihnen ge- 
thane Aeußerung berichtigen wollen, sowie den Berichterstattern der Ausschũsse kann 
der Vorsitzende das Wort auch außer der Reihe ertheilen. « 
§.39. 
Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, erklärt der Vorsitzende die Berathung 
für geschlossen. Der Vorsitzende ist zugleich berechtigt, wenn er die Berathung für 
erschöpft erachtet, die Versammlung darauf aufmerksam zu machen. 
8. 40. 
Die Verhandlung kann zu jeder Zeit auch von der Versammlung für geschlossen 
erklärt werden. 
Wenn überhaupt 5 Mitglieder den Schluh verlangen, E muß der Vorsitzende 
darüber abslimmen lassen. 
8. 42. 
Nach dem Schluß der Verhandlung und vor der Abstimmung können nur noch 
die Vertreter der Regierung, der Antragsteller oder der Bericherster el eines Aus- 
schusses das Wort erhalten. 4 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIII. 13
	        
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