Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

86 1872. 
8. 43. 
Sollten hierbei neue Verhältnisse aufgedeckt oder neue Gründe und Einwen- 
dungen aufgestellt werden, so ist die Verhandlung hierüber nochmals zu eröffnen. 
8. 44. 
In der Regel sollen nur Berichte, welche im Namen eines Ausschusses erstattet 
werden, abgelesen werden dürfen. 
8. 45. 
Störungen, welche durch gleichzeitiges Reden mehrerer Mitglieder, durch Ver- 
lassen der Sitze, durch Privatgespräche, durch Aeußerung des Beifalls oder der 
Mißhbilligung entstehen, hat der Vorsitzende mündlich oder mittelst Gebrauchs der 
Glocke zu rügen. Thun diese Mittel keine Wirkung oder entsteht eine so lebhafte 
Bewegung in der Versammlung, daß deren Berathung gesährdet ist, so hat der 
Vorsitzende die Sitzung auf kurze Zeit zu unterbrechen, oder auf die Dauer des 
ganzen Tags zu schließen. 
S. 46. 
Abstimmung. 
Ueber keinen Gegenstand darf, ohne daß er vorher zur Discussion (Verachuny, 
gestellt worden, abgestimmt werden. 
S. 47. 
Nach geschlossener Berathung verkündigt der Vorsitzende die Neihenfolge der 
Fragen und läßt noch in der nämlichen Sitzung darüber abstimmen. 
8. 48. 
Wenn die Regierungs-Vertreter oder wenn Abgeordnete eine andere Fassung 
und Stellung der Fragen verlangen, so wird im Zweifel vom Landtage darüber 
entschieden. 
8. 49. 
Die Versammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn 11 Abgeordnete anwesend 
sind (§. 20 des Grundgesetzes).
	        
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