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8. 43.
Sollten hierbei neue Verhältnisse aufgedeckt oder neue Gründe und Einwen-
dungen aufgestellt werden, so ist die Verhandlung hierüber nochmals zu eröffnen.
8. 44.
In der Regel sollen nur Berichte, welche im Namen eines Ausschusses erstattet
werden, abgelesen werden dürfen.
8. 45.
Störungen, welche durch gleichzeitiges Reden mehrerer Mitglieder, durch Ver-
lassen der Sitze, durch Privatgespräche, durch Aeußerung des Beifalls oder der
Mißhbilligung entstehen, hat der Vorsitzende mündlich oder mittelst Gebrauchs der
Glocke zu rügen. Thun diese Mittel keine Wirkung oder entsteht eine so lebhafte
Bewegung in der Versammlung, daß deren Berathung gesährdet ist, so hat der
Vorsitzende die Sitzung auf kurze Zeit zu unterbrechen, oder auf die Dauer des
ganzen Tags zu schließen.
S. 46.
Abstimmung.
Ueber keinen Gegenstand darf, ohne daß er vorher zur Discussion (Verachuny,
gestellt worden, abgestimmt werden.
S. 47.
Nach geschlossener Berathung verkündigt der Vorsitzende die Neihenfolge der
Fragen und läßt noch in der nämlichen Sitzung darüber abstimmen.
8. 48.
Wenn die Regierungs-Vertreter oder wenn Abgeordnete eine andere Fassung
und Stellung der Fragen verlangen, so wird im Zweifel vom Landtage darüber
entschieden.
8. 49.
Die Versammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn 11 Abgeordnete anwesend
sind (§. 20 des Grundgesetzes).