Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. *v“ 
8. 50. 
Die Abstimmung wird in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben der 
Abgeordneten bewirkt. Ist die Abstimmung zweifelhaft, so wird die Gegenprobe 
vorgenommen. - « 
.51. 
In wichtigeren Fällen kann auf namentliche Abslimmung angetragen werden, 
bei welcher jeder Abgeordnete nach der Reihenfolge der Site aufgerufen wird und 
ganz einfach mit „Ja“! oder „Nein“! zu antworten hat. , 
§.52. 
Entstehen ũber die Nothwendigkeit der namentlichen Abslimmung Zweifel, so 
erfolgt zunächst hierüber die Entscheidung des Landtags. 
8. 53. 
Jede namentliche Abstimmung ist vollständig in dem Protocoll zu bemerken. 
8. 54. 
Der Vorsitzende stimmt zuletzt, hat aber keine entscheidende Stimme, viel- 
mehr wird bei Stimmengleichheit die Frage als verneint angesehen. 
§. 55. 
Verworsene Anträge können ohne besondere Genehmigung des Landtags im 
Laufe derselben Sitzungs-Periode, während welcher sie verworfen sind, nicht noch- 
mals zur Abstimmung gebracht werden. 
8. 56. 
TSitungo- Protololle. 
Die Sitzungs-Protocolle (§. 16) müssen den Verlauf der Verhandlungen über- 
sichtllch darstellen. Aus denselben muß ersichtlich sein: 
1) ob und welche Regierungs Vertreter an der Sitzung Theil genommen 
haben, 
2) ob sämmtliche Abgeordnete anwesend gewesen sind und — wenn dies 
nicht der Fall — welche derselben gefehlt haben, 
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