Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 89 
3) für Petitionen (Gesuche), Beschwerden und nicht landeshemliche Anträge, 
gebildet. 
„ 8. 60. 
Der Vorsitzende kann hicht in einen Ausschuß gewählt werden. 
5. 61. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos unter den Gewählten. 
8. 62. 
Ein Landtags-Abgeordneter kann in der Regel nicht zugleich mehreren Aus- 
schüssen angehören. 
8. 63. 
Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Referenten (Vortragenden) und 
einen Schriftführer durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das 
Loos. 
8. 64. 
Jeder in einen Ausschuß Gewählte ist schuldig, den Auftrag anzunehmen und 
den Sitzungen beizuwohnen. Aus triftigen Gründen kann jedoch die Wahl zurück- 
genommen und eine neue veranstaltet werden. 
8. 65. 
Die Ausschüsse haben sich streng an den Auftrag des Landtags zu halten und 
dürfen nicht darüber hinausgehen. 
8. 66. 
Die Vertreter der Regierung haben die vom Landtage oder den Ausschüssen 
gewũnschte Auskunst zu ertheilen und sind berechtigt, den Ausschußsitzungen beizu- 
wohnen, von deren Anberaumung und den Gegenständen der Beräthung deßhalb 
dem Fürstlichen Ministerium zeilig vorher Nachricht gegeben werden muß. 
§S. 67. 
Der Berichterstatter eines Ausschusses hat in der Berathung über den von ihm 
erstatteten Bericht in dem Landtage die Berathung zu eröffnen und kann nach er- 
klärtem Schlusse der Discussion noch einmal das Wort verlangen (§F. 42).
	        
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