Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

90 1872. 
8. 68. 
Bei den Berathungen in den Ausschüssen ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. 
8. 69. · 
Das Recht der Abstimmung steht nur den Mitgliedern des betrefsenden Aus- 
schusses zu. Zutritt zu den Berathungen haben aber sämmtliche Landtagemitglieder. 
5. 70. 
Die Berichterstatter der einzelnen Ausschüsse haben dem Landtagsvorstande die 
Ausschußgutachten, sobald dieselben vollendet sind, vorzulegen, und Letzterer hat sie 
dem Fürstl. Ministerium zeitig vor der öffentlichen Sitzung mitzutheilen. Darauf 
wird die Zeit zum Vortrage im Landtage bestimmt. 
8. T. 
Eingaben an den Landtag. 
Alle für den Landtag bestimmten Vorstellungen sind an denselben schriftlich ein- 
zusenden und von dem Vorsitzenden zu eröffnen. 
§ . 72. 
Sämmtliche Eingaben werden mit kurzer Angabe ibres Inhalts von dem 
Schriftführer in ein Verzeichniß eingetragen und der Versammlung in jeder Sitzung 
vor dem Uebergange zur Tagesordnung angekündigt. 
3. 13. 
An den Landiag können nur solche Anträge und Vorstellungen gebracht werden, 
welche zu dem verfassungsmäßigen Wirkungskreise desselben gehören (§. 23 ff. des 
Grundgesetzes). 
Beschwerden werden nur dann in Erwägung gezogen, wenn sich ergiebt, daß 
dieselben früher bereits bei der obersten Landesbehörde vorgebracht sind und daß 
hierauf entweder noch gar keine oder eine den grundgeseglichen Bestimmungen des 
Landes zuwiderlaufende Entscheidung erfolgt ist.
	        
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