90 1872.
8. 68.
Bei den Berathungen in den Ausschüssen ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen.
8. 69. ·
Das Recht der Abstimmung steht nur den Mitgliedern des betrefsenden Aus-
schusses zu. Zutritt zu den Berathungen haben aber sämmtliche Landtagemitglieder.
5. 70.
Die Berichterstatter der einzelnen Ausschüsse haben dem Landtagsvorstande die
Ausschußgutachten, sobald dieselben vollendet sind, vorzulegen, und Letzterer hat sie
dem Fürstl. Ministerium zeitig vor der öffentlichen Sitzung mitzutheilen. Darauf
wird die Zeit zum Vortrage im Landtage bestimmt.
8. T.
Eingaben an den Landtag.
Alle für den Landtag bestimmten Vorstellungen sind an denselben schriftlich ein-
zusenden und von dem Vorsitzenden zu eröffnen.
§ . 72.
Sämmtliche Eingaben werden mit kurzer Angabe ibres Inhalts von dem
Schriftführer in ein Verzeichniß eingetragen und der Versammlung in jeder Sitzung
vor dem Uebergange zur Tagesordnung angekündigt.
3. 13.
An den Landiag können nur solche Anträge und Vorstellungen gebracht werden,
welche zu dem verfassungsmäßigen Wirkungskreise desselben gehören (§. 23 ff. des
Grundgesetzes).
Beschwerden werden nur dann in Erwägung gezogen, wenn sich ergiebt, daß
dieselben früher bereits bei der obersten Landesbehörde vorgebracht sind und daß
hierauf entweder noch gar keine oder eine den grundgeseglichen Bestimmungen des
Landes zuwiderlaufende Entscheidung erfolgt ist.