Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 1 
8. 74. 
Entsprechen die an den Landtag gebrachten Eingaben und Vorstellungen diesen 
Voraussetzungen (§. 73) nicht, so sind dieselben sofort zurückzuweisen. Erscheinen 
bieselben dagegen nicht als formell unbegründet, so werden sie einem Ausschusse und 
zwar wenn ein Petitionsausschuß gebildet ist, diesem zur Berichterstattung übergeben 
vder nach Beschluß des Landtags zur sofortigen Berathung im Plenum auf die Tages- 
ordnung gebracht. 
8. 75. 
Jedem Bittsteller und Beschwerdeführer wird von dem Beschlusse des Landtags 
durch den Vorstand Nachricht gegeben. 
S. 76. 
Anonyme (unterschriftlose) Petitionen werden ohne Eingehen auf den Inhalt 
einfach zu den Acten gelegt. 
S. 77. 
Diäten und Reisekosten der Abgeordneten. 
Jeder Abgeordnete ohne Unterschied erhält täglich 4 Fl. Diäten. Die am Orte 
der Sitzung nicht Einheimischen erhalten, wenn die Entfernung ihres Wohnorts eine 
Meile und darüber beträgt, für jede Meile noch 1 Fl. 10 Kr. Reisekosten. Dem 
Schriftführer werden ebenfalls 4 Fl. Tagegelder bewilligt. 
8. 78. 
Die Diäten und Neisekosten-Liquidationen der einzelnen Abgeordneten werden 
von dem Landtagsvorstande bezüglich dessen Stellvertreter attestirt und nach näherer 
Prüfung auf die Staatscasse angewiesen.
	        
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