1872. o3
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stück vom — 1872.
K IX. Ministerial- Veranntmachung,
die viguidienng der durch die Maßregeln gegen die Rinderpest
entstehenden Kosten betreffend, vom 6. Februar 1872.
Zur Beseitigung von Zweifeln darüber, in welcher Ausdehnung die * die
Maßregeln gegen die Ninderpest entstehenden Kosten im Sinne des F. 3
setzes vom 7. April 1869 (Bundesgesetzblatt 1869 S. 105 u. ff.) auf Mischon
zu übernehmen sind, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach
einem Beschluß des Bundesrathes neben dem durch den Wortlaut des Gesetzes
unmittelbar bezeichneten Aufwande für die Vergülung des gemeinen Werthes der
auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, vernichteten Sachen und enteigneten
Plätze, sowie der nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere
zu jenen Kosten zu rechnen sind:
1) die Kosten der Abschätzung des getödteten und gefallenen Viehes, der
vernichteten Sachen und der enteigneten Plätze,
die Kosten der Tödtung und ordnungsmäßigen Verscharrung der Thiere,
sowie der Vernichtung von Sachen,
die Kosten der Desinfizirung der Gebände, Transportmittel und sonstigen
Gegenstände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder ver-
dächtigen Thieren in Berührung gekommen sind, soweit diese Kosten
nicht durch äußere Einrichtungen und Nebendienstleistungen verursacht
werden, also ausschließlich des Aufwandes für die Herstellung von
Desinfektionshütten, für Botendienste, Aufsichtspersonal u. s. w.
Fürstl. Schw. Audolst. Gesetzsammlung XXXIII. 14
Ausgegeben in Rudolstadt am 28. Februar 1872.
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