Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. o3 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stück vom — 1872. 
K IX. Ministerial- Veranntmachung, 
die viguidienng der durch die Maßregeln gegen die Rinderpest 
entstehenden Kosten betreffend, vom 6. Februar 1872. 
Zur Beseitigung von Zweifeln darüber, in welcher Ausdehnung die * die 
Maßregeln gegen die Ninderpest entstehenden Kosten im Sinne des F. 3 
setzes vom 7. April 1869 (Bundesgesetzblatt 1869 S. 105 u. ff.) auf Mischon 
zu übernehmen sind, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach 
einem Beschluß des Bundesrathes neben dem durch den Wortlaut des Gesetzes 
unmittelbar bezeichneten Aufwande für die Vergülung des gemeinen Werthes der 
auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, vernichteten Sachen und enteigneten 
Plätze, sowie der nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere 
zu jenen Kosten zu rechnen sind: 
1) die Kosten der Abschätzung des getödteten und gefallenen Viehes, der 
vernichteten Sachen und der enteigneten Plätze, 
die Kosten der Tödtung und ordnungsmäßigen Verscharrung der Thiere, 
sowie der Vernichtung von Sachen, 
die Kosten der Desinfizirung der Gebände, Transportmittel und sonstigen 
Gegenstände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder ver- 
dächtigen Thieren in Berührung gekommen sind, soweit diese Kosten 
nicht durch äußere Einrichtungen und Nebendienstleistungen verursacht 
werden, also ausschließlich des Aufwandes für die Herstellung von 
Desinfektionshütten, für Botendienste, Aufsichtspersonal u. s. w. 
Fürstl. Schw. Audolst. Gesetzsammlung XXXIII. 14 
Ausgegeben in Rudolstadt am 28. Februar 1872. 
S—
	        
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