Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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1872. 
Dagegen unterfallen andere Kosten, insbesondere die nachverzeichneten, der 
Erstattung nicht: 
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die Kosten der polizeilichen Beaussichtigung der gegen die Rinderpest 
ergriffenen Maßregeln, 
Diäten und Reisekosten der für die Leitung solcher Maßregeln von den 
Landesregierungen bestellten Kommissarien, sowie Diäten und Reise- 
kosten des den letzteren beigegebenen thierärztlichen und sonstigen 
Personales, 
die Vergütung des Werthes von Thieren, welche für rinderpestkrank 
gehalten worden und demnächst gefallen sind, hinsichtlich deren aber die 
spätere Untersuchung ergeben hat, daß sie nicht von der Rindewest, 
sondern von einer anderen Krankheit befallen gewesen sind, 
Kosten für Desinfektionsmaßregeln, soweit dieselben nicht vorstehend unter 
Ziffer 3 für erstattungsfähig erklärt sind; so namentlich für die Aus- 
stattung und den Betrieb von Deeinfektions-Anstalten, welche zur 
Verhütung einer Einschleppung der Rinderpest bei Grenzabsperrungen 
u. s. w. errichtet werden, 
die Kosten der in Folge von Desinfektionsmaßregeln nöthig werdenden 
Neuherstellung des Putzes, der Fußböden und sonstiger Einrichtungen 
von Stallungen u. s. w., so weit diese Kosten den Werth, welchen die 
fraglichen Einrichtungen zur Zeit ihrer Zerstörung hatten, übersteigen. 
Die Liquidationen selbst sind vorkommenden Falles nach dem unter O ange- 
fügten Schema unter Beachtung der auf demselben enthaltenen Erläuterungen 
aufzustellen. 
Rudolstadt, den 6. Februar 1872. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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