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1872.
Dagegen unterfallen andere Kosten, insbesondere die nachverzeichneten, der
Erstattung nicht:
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die Kosten der polizeilichen Beaussichtigung der gegen die Rinderpest
ergriffenen Maßregeln,
Diäten und Reisekosten der für die Leitung solcher Maßregeln von den
Landesregierungen bestellten Kommissarien, sowie Diäten und Reise-
kosten des den letzteren beigegebenen thierärztlichen und sonstigen
Personales,
die Vergütung des Werthes von Thieren, welche für rinderpestkrank
gehalten worden und demnächst gefallen sind, hinsichtlich deren aber die
spätere Untersuchung ergeben hat, daß sie nicht von der Rindewest,
sondern von einer anderen Krankheit befallen gewesen sind,
Kosten für Desinfektionsmaßregeln, soweit dieselben nicht vorstehend unter
Ziffer 3 für erstattungsfähig erklärt sind; so namentlich für die Aus-
stattung und den Betrieb von Deeinfektions-Anstalten, welche zur
Verhütung einer Einschleppung der Rinderpest bei Grenzabsperrungen
u. s. w. errichtet werden,
die Kosten der in Folge von Desinfektionsmaßregeln nöthig werdenden
Neuherstellung des Putzes, der Fußböden und sonstiger Einrichtungen
von Stallungen u. s. w., so weit diese Kosten den Werth, welchen die
fraglichen Einrichtungen zur Zeit ihrer Zerstörung hatten, übersteigen.
Die Liquidationen selbst sind vorkommenden Falles nach dem unter O ange-
fügten Schema unter Beachtung der auf demselben enthaltenen Erläuterungen
aufzustellen.
Rudolstadt, den 6. Februar 1872.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.