Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 5 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
11. Stück vom Jahre 1873. 
NXXXIII. Gesetz, 
die Organisation der Gendarmerie betreffend, vom 15. August 1873. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c., 
haben in Folge der Umgestaltung der Militairverhältnisse und nach erfolgter Aufhebung 
des Gendamnerie-Commandos eine Nevision des Gesetzes über die Organisation der 
Gendarmerie vom 15. September 1854 (Gesetz= Sammlung S. 219) vornehmen 
lassen und verordnen nunmehr auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustim- 
mung des getreuen Landtags, daß an die Stelle des gedachten Gesetzes die nach- 
folgenden Bestimmungen zu treten haben. 
8. 1. 
Die Gendarmerie hat den Beruf, die öffentlichen Behörden bei Aufrechterhaltung 
der Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Lande zu unterstützen und zur Verhütung 
und Entdeckung von Verbrechen und anderen strafbaren Handlingen mitzuwirken. 
8. 2. 
Die Gendarmerie ist ein militairisch organisirtes Corps. Dasselbe besteht aus 
berittenen und Fußgendarmen im Range der Wachtmeister, Obergendarmen und 
Unterofficiers. 
Die vorgesetzte Dienstbehörde der Gendarmerie ist das Ministerium. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIV. 15 
Ausgegeben in Rudolstadt am 29. Angust 1873.
	        
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