1873. 97
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Die Besoldungen werden in monatlichen Antheilen vorausbezahlt. Dies gilt
auch von den Wartegeldern (F. 6) und Ruhegehalten (E. 11).
8. 8.
Gendarmen dürfen sich bei Strafe sofortiger Dienstentlassung nicht verehelichen,
ohne die Erlaubniß des Ministeriums eingeholt zu haben. Diese Erlaubniß kann
nur versagt werden zur Vollziehung der Ehe mit einer übelberüchtigten Frauens.
person sowie bei offenbarer Unzulänglichkeit der Mittel zur Ernährung der Familie.
S. 9.
Unter Belassung eines Wartegeldes im Betrage von vier Fünftheilen der
Besoldung (5. 6) können Gendarmen, auch wenn sie unwiderruflich angestellt
stnd, jederzeit ihrer Dienstverrichtungen durch die Anstellungsbehörde enthoben (zur
Dieposition gestellt) werden.
Die Vorschriften der §§. 27 bis 30 und des §. 31 Saß 2 des Gesetzes über
den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 (G.= S. S. 369) finden auf die auf Warte-
geld gesetzten Gendarmen analoge Anwendung.
8. 10.
Unwiderruflich angestellte Gendarmen, welche wegen einer nicht durch ihre eigene
grobe Verschuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen Schwäche bleibend un-
fähig geworden sind, ihren Dienst zu versehen, ingleichen die das Coste Lebensjahr
zurückgelegt haben, sind berechtigt, ihre Entlassung zu nehmen und den gesetzlichen
Ruhegehalt (Pension) zu fordem.
8. 11.
Ein Gendarm, dessen persönliche Leistungen, insbesondere dessen körperliche und
geistige Kräfte nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Anstellungsbehörde den Anfor-
derungen des Dienstes nicht mehr entsprechen, kann auch wider seinen Willen in den
Ruhestand versetzt werden, hat aber, wenn er unwiderruflich angestellt war und seine
Dienstunfähigkeit nicht durch eigene grobe Verschuldung herbeigeführt hat, Anspruch
auf Ruhegehalt.
8. 12.
Die Vorschriften des 8. 36 Sat 1 und der §§. 37, 38, 39, 40, 43 des Ge.