Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 97 
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Die Besoldungen werden in monatlichen Antheilen vorausbezahlt. Dies gilt 
auch von den Wartegeldern (F. 6) und Ruhegehalten (E. 11). 
8. 8. 
Gendarmen dürfen sich bei Strafe sofortiger Dienstentlassung nicht verehelichen, 
ohne die Erlaubniß des Ministeriums eingeholt zu haben. Diese Erlaubniß kann 
nur versagt werden zur Vollziehung der Ehe mit einer übelberüchtigten Frauens. 
person sowie bei offenbarer Unzulänglichkeit der Mittel zur Ernährung der Familie. 
S. 9. 
Unter Belassung eines Wartegeldes im Betrage von vier Fünftheilen der 
Besoldung (5. 6) können Gendarmen, auch wenn sie unwiderruflich angestellt 
stnd, jederzeit ihrer Dienstverrichtungen durch die Anstellungsbehörde enthoben (zur 
Dieposition gestellt) werden. 
Die Vorschriften der §§. 27 bis 30 und des §. 31 Saß 2 des Gesetzes über 
den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 (G.= S. S. 369) finden auf die auf Warte- 
geld gesetzten Gendarmen analoge Anwendung. 
8. 10. 
Unwiderruflich angestellte Gendarmen, welche wegen einer nicht durch ihre eigene 
grobe Verschuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen Schwäche bleibend un- 
fähig geworden sind, ihren Dienst zu versehen, ingleichen die das Coste Lebensjahr 
zurückgelegt haben, sind berechtigt, ihre Entlassung zu nehmen und den gesetzlichen 
Ruhegehalt (Pension) zu fordem. 
8. 11. 
Ein Gendarm, dessen persönliche Leistungen, insbesondere dessen körperliche und 
geistige Kräfte nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Anstellungsbehörde den Anfor- 
derungen des Dienstes nicht mehr entsprechen, kann auch wider seinen Willen in den 
Ruhestand versetzt werden, hat aber, wenn er unwiderruflich angestellt war und seine 
Dienstunfähigkeit nicht durch eigene grobe Verschuldung herbeigeführt hat, Anspruch 
auf Ruhegehalt. 
8. 12. 
Die Vorschriften des 8. 36 Sat 1 und der §§. 37, 38, 39, 40, 43 des Ge.
	        
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