Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

102 1873. 
Plerd, namentlich im Füttern, Puhen und Hufbeschlag, die größte Sorgfalt zu ver- 
wenden, dasselbe auch ohne Noth nie zu sehr anzugreifen. 
8. 8. 
Mit allen auf ihre Person oder den Dienst bezüglichen Gesuchen, insbesondere 
auch wegen der Fourage, Montirungen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände haben 
die Gendarmen sich stets zunächst an den militairischen Führer zu wenden. 
5. 9. 
Die ihm von dem militairischen Vorgesetzten zugehenden Befehle hat der Gen- 
darm jederzeit sofort und pünktlich zu befolgen, nicht minder aber auch den Anwei- 
sungen und Aufträgen der Landesbehörden Gehorsam zu leisten. 
Bei Ausübung des Dienstes geht die Ausführung specieller Aufträge jederzeit 
denjenigen Dienstobliegenheiten der Gendarmen vor, welche blos auf Erhalung 
der Disciplin im Corpe sich beziehen oder allgemeiner Art sind. 
Treffen mehrere specielle Austräge zusammen, so müssen diejenigen, bei denen 
Gefahr im Verzuge obwaltet, oder bei denen nur durch schnelles Vorschreiten zum 
Zweck zu gelangen ist, zunächst ausgeführt werden. 
Bei Ertheilung von Aufträgen an die Gendarmerie werden die betreffenden 
Behörden nie aus dem Auge verlieren, dah die Ausführung von Maßregeln, rücksichl- 
lich welcher ihnen ein anderes Personal zu Gebote steht (Amtsdiener, Ortspolizei- 
diener und dergleichen, bei Verfolgungen von Verbrechern, Arreturen, Transporten 2c.), 
zunächst nur diesem und der Gendarmerie nur ausnahmsweise und zur Unterstützung 
des ersteren übertragen werden kann. 
Glaubt ein Gendarm in einzelnen Fällen von einer Behörde auf unzulässige 
Weise zu Dienstleistungen aufgesordert worden zu sein, so hat er den Dienst zwar 
pünktlich zu verrichten, in seinem nächsten Rapport aber davon Anzeige zu machen. 
8. 10. 
Die Gendarmen haben, um ihre Obliegenheiten kennen zu lernen, sich mit dem 
Inhalte der gegenwärtigen Instruction und des Gesetzes, die Organisation der Gen- 
darmeric betreffend, sowie mit sämmtlichen, auf ihren Dienst bezüglichen geseplichen 
Bestimmungen, insbesondere mit dem Inhalte der auf polizeilichem Gebiete bestehen- 
den und ergehenden Gesetze und Verordnungen so vertraut wie möglich zu machen 
und sich fortwährend in genauer Kenntniß derselben zu erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.