Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

187 3. 111 
gegen die benachbarten Grundslücke deutlich ergeben; hierzu kann 
den Umständen nach ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht 
oder ein Durchschnitt genügen: 
eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher 
die Größe der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die 
Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen 
zu ersehen ist; 
eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die 
Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusammensetzung 
die Dimensionen der Ventile und deren Belastung, sowie die Ein- 
richumg der Speisevorichtung und der Feuerung genau ange- 
geben sind. 
Die schriftliche Angabe über die Krasft und Art der Dampf- 
maschine und welche Arbeit sie betreiben soll, genügt hiernach ohne 
weiteres Eingehen in ihre Konstruktion durch Zeichnungen. 
Die Behörde ist jedoch im einzelnen Falle berechtigt, nach 
Mahgabe der besonderen Verhältnisse noch weitere Nachweisungen 
zu verlangen. 
II. wenn die Anlegung eines Lokomobil-Dampfkessels beabsichtigt wird: 
eine Zeichnung und Beschreibung, wie vorstehend unter I. 
Nr. 3 und 4 angegeben ist. 
Von den eingercichten Zeichnungen und Beschreibungen wird nach Ertheilung 
der Genehmigung zur Anlage ein Exemplar dem Antragsteller zu seiner Legitimation 
beglaubigt zurückgegeben, das andere aber bei dem Landrathsamte aufbewahrt. 
S 
“ 
II. Ausstellung der Dampfkessel. 
S. 4. 
Aufstellungoort. 
Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberduuck bestimmt sind, 
und solche, bei welchen das Produkt aus der seuerberührten Fläche in Quadrat- 
metern und der Danwfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als zwanzig 
beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht 
I17•
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.