112 1873.
aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Ausslellung unzulässig,
wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind.
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen aufgestellt wird, in denen
Menschen sich aufzuhalten pflegen, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die
Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann.
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite
bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch aufgestellt werden, unterliegen
diesen Bestimmungen nicht.
8. 5.
Kesselmauerung.
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge fest-
stehender Dampfkessel einschließt, und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein
Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und
an den Enden verschlossen werden darf. Von Holzwerk muß das Kesselmauerwerk
0,50 Meter entfernt bleiben.
Die Kessel dürfen weder unter Mauerwerk stehen, noch mit Mauerwerk, welches
zu andern Zwecken, als zur Bildung der Feuerzüge dient, überdeckt sein.
Die Decke über dem Kessel muß so hoch liegen, daß der Kessel leicht zu-
gänglich ist.
§. 6.
Feuerungen. 4
Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möglichst
rauchfrei ersolgt und die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß u. s. w.
Beschädigungen oder erhebliche Belästigungen nicht erfahren.
Treten solche Belästigungen oder Beschädigungen, nachdem der Dampfkessel in
Betrieb gesetzt worden ist, dennoch hewor, so ist der Kesselbesitzer zur nachträglichen
Beseitigung derselben durch Erhöhung des Schornsteins, Anwendung rauchverhütender
Vorrichtungen, Benußung eines andern Brennmaterials oder auf andere Weise ver-
pflichtet und hat solche innerhalb der nach Ermessen des technischen Beamten zu
bestimmenden Frist zu bewirken.