1873. 113
8.1.
Lokomobllen.
Lokomobilen, welche unter freiem Himmel arbeiten, dürfen erst nach vorgängiger
Anzeige bei der Ortspolizeibehörde in Betrieb gesetzt werden. Solche Lokomobilen
müssen von feuersicher gedeckten Gebäuden sowie von öffentlichen Straßen mindestens
15 Meter, von nicht feuersicher gedeckten Gehäuden oder andem leicht feuerfangenden
Gegenständen mindestens 30 Meter entfernt aufgestellt werden.
Die Entfernung von seuersicher Sedechen Gebäuden kann unter folgenden Be-
dingungen auf sechs Meter ermähigt werde
der Aschkasten ist verschlossen zu uun und mit Wasser zu füllen;
2) im Schomstein der Lokomobile müssen 2 Funkensänger angebracht sein;
3) neben der Lokomobile ist eine Feuerspritze mit genügendem Wasservorrath
und 2 Eimern aufzustellen;
4) während der Nacht ist die Lokomobile zu bewachen.
Die Entfernung von Straßen kann mit Einwilligung der Staßenbauverwaltung
ermäßigt werden.
Innerhalb von Stallungen, Scheunen u. dergl. Gebäuden dürfen Lokomobilen
nicht geheizt werden, auch bleibt es den Polizeibehörden überlassen, sonstige Sicher-
beitomaßregeln bei Einrichtung und Aufstellung von Lokomobilen anzuordnen.
Die Bedingungen, unter denen Lokomobilen, die zur Fortbringung von Lasten
auf öffentlichen Straßen dienen sollen (Chaussecdampfwagen, Straßen-Lokomotiven)
in Gebrauch genommen werden dürfen, bleiben zur Zeit der Anordnung durch die
Landrathsämter für jeden einzelnen Fall vorbehalten.
—
III. Ba# der Dampfkessel.
8. 8.
Kesselwandungen.
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren und
der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte
Weite bei cylindrischer Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centimeter über-
steigt. Die Verwendung von Messiugblech ist nur für Feuewöhren, deren lichte
Weite 10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet.