Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 113 
8.1. 
Lokomobllen. 
Lokomobilen, welche unter freiem Himmel arbeiten, dürfen erst nach vorgängiger 
Anzeige bei der Ortspolizeibehörde in Betrieb gesetzt werden. Solche Lokomobilen 
müssen von feuersicher gedeckten Gebäuden sowie von öffentlichen Straßen mindestens 
15 Meter, von nicht feuersicher gedeckten Gehäuden oder andem leicht feuerfangenden 
Gegenständen mindestens 30 Meter entfernt aufgestellt werden. 
Die Entfernung von seuersicher Sedechen Gebäuden kann unter folgenden Be- 
dingungen auf sechs Meter ermähigt werde 
der Aschkasten ist verschlossen zu uun und mit Wasser zu füllen; 
2) im Schomstein der Lokomobile müssen 2 Funkensänger angebracht sein; 
3) neben der Lokomobile ist eine Feuerspritze mit genügendem Wasservorrath 
und 2 Eimern aufzustellen; 
4) während der Nacht ist die Lokomobile zu bewachen. 
Die Entfernung von Straßen kann mit Einwilligung der Staßenbauverwaltung 
ermäßigt werden. 
Innerhalb von Stallungen, Scheunen u. dergl. Gebäuden dürfen Lokomobilen 
nicht geheizt werden, auch bleibt es den Polizeibehörden überlassen, sonstige Sicher- 
beitomaßregeln bei Einrichtung und Aufstellung von Lokomobilen anzuordnen. 
Die Bedingungen, unter denen Lokomobilen, die zur Fortbringung von Lasten 
auf öffentlichen Straßen dienen sollen (Chaussecdampfwagen, Straßen-Lokomotiven) 
in Gebrauch genommen werden dürfen, bleiben zur Zeit der Anordnung durch die 
Landrathsämter für jeden einzelnen Fall vorbehalten. 
— 
III. Ba# der Dampfkessel. 
8. 8. 
Kesselwandungen. 
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren und 
der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte 
Weite bei cylindrischer Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centimeter über- 
steigt. Die Verwendung von Messiugblech ist nur für Feuewöhren, deren lichte 
Weite 10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet.
	        
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